Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus
Letzte Aktualisierungen: Homeoffice (Stand:01.06.2022)
Aufgrund der aktuellen für das KIT maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen, wurden zentrale Vorgaben für Maßnahmen zum Infektionsschutz weitestgehend reduziert. Stattdessen haben beispielsweise Vorgesetzte nun die Möglichkeit, die für die jeweilige Tätigkeit weiterhin erforderlichen Maßnahmen passgenau festzulegen. Hierbei hilft die zur Verfügung gestellte Handreichung zur Gefährdungsbeurteilung. Die Handreichung löst die Corona-Regelung des KIT ab, die angesichts der aktuellen Verordnungslage zum 15. April außer Kraft getreten ist.
In diesen FAQ auf der Homepage des KIT finden Studierende, Mitarbeitende und Gäste einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Regelungen und Handlungsempfehlungen des KIT. Das KIT informiert außerdem auch über die Studierendenseite im Internet, das Intranet, das Studierendenportal, auf den Seiten der DE SUM und in weiteren Kanäle, wie Social Media.
Auf einen Blick
Dienstbetrieb
Die bislang am KIT geltende Corona-Regelung am KIT ist am 15. April 2022 außer Kraft getreten, seit diesem Zeitpunkt liegt die Zuständigkeit für gegebenenfalls vor Ort weiter erforderliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vollumfänglich in der bei den OE-Leitungen.
Für am KIT durchgeführten Tätigkeiten sind weiterhin entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, Schutzmaßnahmen abzuleiten und diese umzusetzen. Zu diesem Zweck wurde eine „Handreichung Gefährdungsbeurteilung Corona“ erstellt und im Intranet online gestellt.
Masken
Eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht) besteht am KIT mit den jüngsten gesetzlichen Regelungen nicht mehr, es sei denn, eine Gefährdungsbeurteilung macht diese erforderlich. Dennoch spricht das KIT im Studien- und Dienstbetrieb eine Empfehlung zum Tragen einer Maske aus.
Homeoffice / Mobiles Arbeiten
Grundsätzlich gilt die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit und Telearbeit, die es erlaubt, bis zu 40% der Arbeitszeit innerhalb eines Monats im Homeoffice bzw. durch mobile Arbeit zu verrichten. Die Möglichkeit der „erweiterten mobilen Arbeit“ besteht seit dem Auslaufen der Corona-Arbeisschutzverordnung zum 26. Mai 2022 nicht mehr.
Aktuelle und verlässliche Informationen zu SARS-CoV-2 bzw. Covid-19, Schutzimpfungen und mehr finden Sie im Informationsportal des Bundeministeriums für Gesundheit.
Allgemeine Fragen
- Coronavirus: Wo finde ich die wichtigsten Infos? (Stand: 27.04.2022)
- Ich habe ein positives Testergebnis, Symptome oder bin Kontaktperson. Was muss ich beachten? (Stand: 27.04.2022)
- Masken: Welche Regelung gilt am KIT? (Stand: 27.04.2022)
- Schnelltests: Was gibt es zu beachten? (Stand: 20.07.2022)
- Welche Impfangebote gibt es? (Stand: 27.04.2022)
- Was gilt für Casino, Bistro und Mensa? (Stand: 27.04.2022)
Coronavirus: Wo finde ich die wichtigsten Infos?
Aktuelle und verlässliche Informationen zu SARS-CoV-2 bzw. Covid-19, Schutzimpfungen und mehr finden Sie im Informationsportal des Bundeministeriums für Gesundheit. Beachten Sie hierzu auch die dort angebotenen FAQ, die beispielsweise über die Übertragungswege und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen aufklären. Desweiteren bietet das Robert Koch-Institut Informationen und Einschätzungen zur aktuellen Lage.
Weitere Informationen finden Sie außerdem auf den Seiten der Medizinischen Dienste (MED) des KIT.
Ich habe ein positives Testergebnis, Symptome oder bin Kontaktperson. Was muss ich beachten?
Ich habe Symptome
Bei coronaverdächtigen Symptomen sind die betroffenen Beschäftigten aufgefordert, zu Hause zu bleiben bzw. bei Auftreten während der Arbeit sofort nach Hause zu gehen. Zur Abklärung, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, wenden Sie sich an ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt. Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können bis 31. Mai 2022 von niedergelassenen Ärzten telefonisch krankgeschrieben werden.
Ich habe ein positives Testergebnis
Das Sozialministerium Baden-Württemberg stellt Handreichungen zur Verfügung, wie in diesen Fällen zu verfahren ist:
Bitte informieren Sie auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten, wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind oder positiv getestet wurden, ob Sie aus Ihrer Sicht an den zwei Tagen vor der Erkrankung enge Kontaktpersonen im Betrieb hatten, die informiert werden sollten, um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen.
Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person
Da es eine Vielzahl an möglichen Kombinationen bezüglich einer Absonderungspflicht in Verbindung mit dem Vorliegen eines Geimpften- oder Genesenenstatus gibt, hat das Sozialministerium Baden-Württemberg eine Übersicht zusammengestellt:
Anwesenheit am KIT
Für den Fall, dass Sie einer Absonderungspflicht unterliegen (siehe o.g. Übersicht) besteht ein Betretungsverbot für das KIT. Ebenso besteht ein Betretungsverbot für Personen, die coronatypische Symptome aufweisen.
Weitere Hinweise für Infizierte und Kontaktpersonen finden Sie auf den Seiten der Medizinischen Dienste des KIT.
Masken: Welche Regelung gilt am KIT?
Eine allgemeine Maskenpflicht besteht nicht mehr (Ausnahme siehe unten). Selbstverständlich kann jede Person für sich selbst entscheiden, weiterhin eine Maske zu tragen, um sich und ihr Umfeld zu schützen. Das KIT schließt sich hier der Empfehlung der Landesregierung an, in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen weiterhin eine Maske zu tragen.
Wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Schutz oder von Atemschutz (= FFP2) als Infektionsschutzmaßnahme im Rahmen des Arbeitsschutzes notwendig ist, dann gilt dies im betrachteten Umfeld verbindlich. In diesem Fall sind den betroffenen Personen die Masken zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss im Falle von FFP2 im Rahmen einer Unterweisung auf die korrekte Anwendung, die damit verbundenen Gefährdungen sowie die Möglichkeit zu einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge, die von den Beschäftigten selbst bei MED vereinbart wird, hingewiesen werden.
Schnelltests: Was gibt es zu beachten?
Die Bereitstellung von Selbsttests durch den Arbeitgeber ist zwar nicht mehr verpflichtend, kann am KIT jedoch weiterhin durchgeführt werden. Die Bereitstellung der Selbsttests erfolgt durch die OE-Leitungen, welche die Tests über das Supplier Relationship Management bedarfsgerecht bestellen können.
Auf den KIT-Campus befinden sich zudem zwei Covid-19-Teststationen von externen Anbietern:
- Campus Süd, Geb. 30.96: Dr. Kaiser Schnelltest Service
- Campus Nord, FTU-Parkplatz südlich der Haupteinfahrt: Schnelltestzentrum Nordbaden (Drive-In)
Bitte nutzen Sie diese Gelegenheiten, um sich bei Bedarf testen zu lassen.
Welche Impfangebote gibt es?
Die Covid-19-Impfaktion der Medizinischen Dienste ist vorerst auf absehbare Zeit beendet.
Impfaktionen in Baden-Württemberg finden Sie hier.
Impfaktionen in Karlsruhe finden Sie hier.
Mit einer Impfung gegen Covid-19 schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen. Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie hier.
Was gilt für Casino, Bistro und Mensa?
Infos zum Betrieb von Casino und Bistro am Campus Nord finden Sie hier: www.aserv.kit.edu/coronaregelungen.php
Infos zum Betrieb der Mensa Am Adenauerring finden Sie hier: www.sw-ka.de/de/essen/
Fragen von Mitarbeitenden
Arbeit
- Wie ist die aktuelle Regelung am KIT in Bezug auf das mobile Arbeiten von zu Hause bzw. die Präsenz am Arbeitsplatz? (Stand: 01.06.2022)
- Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen? (Stand: 27.04.2022)
- Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen? (Stand: 27.04.2022)
- Ich bin im Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben? (Stand: 27.04.2022)
Angehörige
- Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es? (Stand: 27.04.2022)
- Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun? (Stand: 27.04.2022)
Allgemeines
- Dienstreisen, Auslandsreisen: Was ist zu beachten? (Stand: 27.04.2022)
- Ich muss in Quarantäne. Was gilt es zu beachten? (Stand: 27.04.2022)
- Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten? (Stand: 27.04.2022)
- Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden? (Stand: 27.04.2022)
- Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT? (Stand: 27.04.2022)
Arbeit
Wie ist die aktuelle Regelung am KIT in Bezug auf das mobile Arbeiten von zu Hause bzw. die Präsenz am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich gilt die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit und Telearbeit, die es erlaubt, bis zu 40 % der Arbeitszeit innerhalb eines Monats im Homeoffice bzw. durch Mobile Arbeit zu verrichten. Die Möglichkeit der "erweiterten mobilen Arbeit" besteht seit dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 26. Mai 2022 nicht mehr.
Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen?
Grundsätzlich ist es möglich, persönliche Bewerbungsgespräche in Präsenz durchzuführen. Hierbei ist auf die Einhaltung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und die gängigen Hygieneregeln zu achten: Mindestabstand 1,5 Meter, Husten- und Niesetikette, regelmäßiges gründliches Händewaschen, gut durchlüftete und ausreichend große Räume. Bitte nutzen Sie hierfür die dezentral von Ihnen verwalteten Räume.
Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt es sicher aber, weiterhin Online-Bewerbungsgespräche durchzuführen, soweit dies möglich ist.
Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen?
Technische Fragen zur Einrichtung von Homeoffice und mobiler Arbeit beantwortet das SCC, das umfassende Informationen auf seinen Webseiten zusammengestellt hat.
Das Netzwerk Gesundheit am KIT gibt praktische Tipps und Hilfestellungen für das gesunde Arbeiten (nicht nur) zu Hause.
Die Stabstelle Konfliktmanagement und Psychosoziale Beratung (KMB) steht Ihnen ebenfalls zur Seite.
Ich bin im Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben?
Sofern Sie an ESS/MSS teilnehmen, erfassen Sie bitte Ihre Zeiten über die Zeitbuchungskorrekturen.
Sofern Sie nicht an ESS/MSS teilnehmen, notieren Sie bitte jeweils eine Arbeitswoche gebündelt Ihre täglichen Arbeitszeiten auf einem Blatt und lassen dieses von Ihrer bzw. Ihrem jeweiligen Vorgesetzten abzeichnen. Danach schicken Sie diese täglichen Arbeitszeiten unter Angabe Ihrer Personalnummer per Scan an PSE-Zeitwirtschaft. Gerne können die Zeitmeldungen auch als Sammelliste OE-weise gebündelt über das Sekretariat der OE an PSE-Zeitwirtschaft gesendet werden.
Angehörige
Kinderbetreuung: Welche Möglichkeiten gibt es?
Durch die weiterhin unsichere Situation für Eltern und Pflegende sind alle Vorgesetzten aufgefordert, sensibel zu reagieren und so flexibel wie möglich mit ihren Mitarbeitenden nach Lösungen zu suchen.
Folgende Möglichkeiten sind am KIT gegeben:
- Homeoffice: Sollten schwerwiegende Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorliegen, sprechen Sie bitte Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzen an, ob zur Abdeckung der notwendigen Betreuungszeiten erweitertes Homeoffice möglich ist. Prüfen Sie bitte vorab, ob Sie Ihren Resturlaub aus dem Jahr 2021 und Ihre Gleitzeit abgebaut haben.
- Kernzeit: Um ein flexibles Erbringen der Arbeitsleistung zu ermöglichen, wird für betroffene Beschäftigte die Kernzeitregelung bis einschließlich 25.05.2022 ausgesetzt.
- Unbezahlte Freistellung mit Entschädigungsanspruch nach dem IfSG: Diese Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls (max. 2 016 Euro pro Monat) bis zum 23. September 2022. Die Voraussetzungen und das Antragsformular finden Sie hier.
- Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt: Sofern obenstehende Möglichkeiten ausgeschöpft sind bzw. nicht genutzt werden können, kann eine kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt nach TVöD gewährt werden.
- Erkrankung des Kindes: Das Kinderkrankengeld wurde auch für das Kalenderjahr 2022 um zusätzliche 20 Tage pro Elternteil (Alleinerziehende: 40 Tage) verlängert. Diese können bis zum 23. September 2022 auch für eine Schließung oder ein Betretungsverbot von Betreuungseinrichtungen verwendet werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die einzureichenden Nachweise.
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an PSE Zeitwirtschaft.
Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun?
Betroffene Beschäftigte haben das Recht, der Arbeit bis zu zehn Tage ohne Fortzahlung des Entgelts fernzubleiben, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Beschäftigte haben für das entgangene Entgelt Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegekasse oder Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Bitte wenden Sie sich direkt an die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Pflegezeitgesetz vorliegen, und das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.
Für Beamtinnen und Beamte gilt: In Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen aufgrund des Ausfalls einer ambulanten Pflege eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, ist Beamtinnen und Beamten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage zu gewähren.
Allgemeines
Dienstreisen, Auslandsreisen: Was ist zu beachten?
Grundsätzlich sind die Vorgaben der bundesweit gültigen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bezüglich Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zu beachten. Dies gilt auch für Gäste aus dem Ausland. Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Einzelheiten zu Reisehinweisen finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts, wo auch weiterführende Informationen zu finden sind.
Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einer zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Region aufgehalten haben.
Bei der Planung von Dienstreisen sollte vorab geprüft werden, ob es sich um ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet handelt und Reisen in solche auf das absolut Notwendige zu beschränken. Besprechen Sie bitte in diesen Fällen mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten mögliche Alternativen wie Verschiebung der Dienstreise oder Videobesprechungsformate.
Sollten dringende dienstliche Gründe eine Reise in ein ausländisches Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet dennoch erfordern, ist im Vorfeld eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß G35 angezeigt. Bei der Rückkehr aus dem Ausland, sind die geltenden Einreiseregelungen zu beachten.
Ich muss in Quarantäne. Was gilt es zu beachten?
Wenn Sie keine Krankheitssymptome aufweisen und daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erhalten sowie Ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachkommen können, so sind Sie hierzu auch während der Quarantäne verpflichtet.
Hinweis: Wenn eine Person während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Dabei ist trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit erforderlich.
Wenn Sie Krankheitssymptome haben und Sie eine AU-Bescheinigung vorlegen, erfolgt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wenn Sie weder krank sind, noch im Homeoffice arbeiten können und Sie in Quarantäne müssen, so gelten folgende Regelungen:
Für ungeimpfte Personen gilt:
In Baden-Württemberg erhalten nicht vollständig geimpfte Personen über 18 Jahren, die trotz eines vollständig umsetzbaren Impfangebots in Absonderung (Quarantäne) müssen, für Absonderungszeiträume ab dem 15. September 2021 im Regelfall keine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall. Dies gilt nicht, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies gilt bis auf weiteres auch für Schwangere und Stillende.
Wenn bei Quarantäne nicht im Homeoffice gearbeitet werden kann, kann auch Urlaub eingereicht werden, um einen Verdienstausfall zu vermeiden.
Für geimpfte oder genesene Personen gilt:
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie für den Verdienstausfall eine Entschädigung.
Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten?
Es wird empfohlen, Zusammenkünfte im Dienst auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und konsequent auf Onlinemeetings auszuweichen.
Die Software Microsoft Teams steht für die Online-Zusammenarbeit von Mitarbeitendengruppen (Chat, Besprechungen, Videokonferenzen, Notizen, gemeinsame Dateibearbeitung und -austausch sowie To-Dos) zur Verfügung.
Für Nutzerinnen und Nutzer im Wissenschaftsbereich bietet der Dienst DFNconf des DFN-Vereins die Möglichkeit, auf Video-, Audio- und Webkonferenzen auszuweichen (solange Kapazitäten vorhanden sind).
Zur Unterstützung im Umgang mit den verschiedenen Online-Kommunikationsdiensten befindet sich auf der Website des Informationssicherheitsbeauftragten eine Handlungsempfehlung.
Sollten dennoch Präsenzbesprechungen notwendig sein, so sollten Sie bei Zusammenkünften und Besprechungen die etablierten Verhaltenstipps und Grundnormen in Coronazeiten einhalten: Abstandsregel (1,5 Meter zwischen den Personen), Nies- und Hust-Etikette, Händewaschen, Sensibilisierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld, regelmäßiges Lüften, größerer Veranstaltungsraum und weiteres.
Es ist in jedem Fall notwendig, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Je nach Personenzahl und Tätigkeit können Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes bzw. der Dienstbesprechung ergreifen werden.
Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden?
Die Corona-Warn-App der Bundesregierung ist ein wichtiger Helfer, um Infektionsketten nachzuverfolgen und zu unterbrechen. Es ist am KIT möglich und zulässig, die Corona-Warn-App auf Diensthandys zu installieren. Die Installation ist in jeder Hinsicht freiwillig. Bitte achten Sie aus Gründen der IT-Sicherheit bei der Nutzung der Corona-App darauf, dass auf dem Diensthandy das neueste verfügbare Betriebssystem bzw. die aktuelle Version der App installiert sind.
Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT?
Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergreifen werden. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes können auch die Betriebsärzte (MED) oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAS) als Berater hinzugezogen werden.
Ob zudem eine konkrete Person durch bestimmte Vorerkrankungen einem erhöhten Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist hier eine individuelle Beurteilung durch eine Ärztin oder einen Arzt notwendig, welche sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen als auch die Arbeitsbedingungen berücksichtigt. In Fällen, in denen möglicherweise ein individuell erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf vorliegt, können die Medizinischen Dienste (MED) in Form einer arbeitsmedizinischen Beratung/Wunschvorsorge eingebunden werden.
Fragen zu Studium und Lehre
Studienbetrieb, Prüfungen, Lehrveranstaltungen
- Wie läuft der Studienbetrieb im Sommersemester 2022? (Stand: 05.05.2022)
- Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz? (Stand: 27.04.2022)
- Welche Regelungen gelten für Fristverlängerungen und Regelstudienzeit? (Stand: 17.05.2022)
- Wo finde ich Informationen zum Lehramtsstudium? (Stand: 01.05.2022)
Allgemeine Fragen
- Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor? (Stand: 27.04.2022)
- KIT-Bibliothek: Was gilt es zu beachten? (Stand: 20.07.2022)
- Ich bin schwanger oder habe Fragen zum Studium mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation wenden? (Stand: 27.04.2022)
- Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühren zahlen? (Stand: 27.04.2022)
- Können sich internationale Studierende online einschreiben? (Stand: 27.04.2022)
Ältere FAQ zum Thema Studium & Lehre finden Sie im Archiv.
Studienbetrieb, Prüfungen, Lehrveranstaltungen
Wie läuft der Studienbetrieb im Sommersemester 2022?
Gemäß der rechtlichen Rahmenbedingungen ist das Sommersemester 2022 am KIT und anderen Hochschulen des Landes ein Präsenzsemester sein. Maskenpflicht und 3G-Kontrollen entfallen.
Ab dem Sommersemester 2022 gelten am KIT außerdem wieder die vor der Corona-Pandemie üblichen Vorlesungszeiten mit jeweils 15 Minuten Pause zwischen den Lehrveranstaltungen:
1. Vorlesungsblock: 8:00-9:30 Uhr
2. Vorlesungsblock: 9:45-11:15 Uhr
3. Vorlesungsblock: 11:30-13:00 Uhr
Mittagspause: 13:00-14:00 Uhr
4. Vorlesungsblock: 14:00-15:30 Uhr
5. Vorlesungsblock: 15:45-17:15 Uhr
6. Vorlesungsblock: 17:30-19:00 Uhr
Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz?
Mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz sind auch ohne Vorliegen eines Infektionsgeschehens zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prüfung für die Durchführung als mündliche Online-Prüfung per Videokonferenz geeignet ist. Weitergehende Informationen zu den organisatorischen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier.
Werden die Fristen für Studierende im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 (nochmal) verlängert?
Es gelten folgende Fristverlängerungen:
Orientierungsprüfung
Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängert sich die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung um jeweils ein Semester.
Dies bedeutet, dass sich die Frist für
- Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um ein Semester verlängert;
- Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um zwei Semester verlängert;
- Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind, um maximal drei Semester verlängert.
Studienhöchstdauer
Die Studienhöchstdauer wird um maximal drei Semester verlängert. Dies bedeutet jedoch keine generelle Verlängerung der Studienhöchstdauer für alle Studierenden im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022.
Wenn Sie für die Rückmeldung im folgenden Semester gesperrt sind, weil Sie die Studienhöchstdauer überschritten haben, wenden Sie sich an den zuständigen Prüfungsausschuss.
Für Fragen zu verlängerten Fristen zum Ablegen von Wiederholungsprüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an den zuständigen Prüfungsausschuss
Regelstudienzeit
Das Landeshochschulgesetz sieht eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vor:
- Um vier Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemsester 2021 und Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang immatrikuliert waren
- Um drei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemsester 2021 immatrikuliert waren
- Um zwei Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren
- Um ein Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren
Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist. Studierenden soll so Planungssicherheit gegeben und coronabedingte Härten im Studium vermieden werden.
Wo finde ich Informationen zum Lehramtsstudium?
Informationen zur aktuellen Lage und dem damit verbundenen Umgang mit Staatsexamensprüfungen finden Lehramtsstudierende auf den entsprechenden Seiten des Kultusministeriums und des LLPA:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona
http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite
Das Zentrum für Lehrerbildung am KIT enthält ebenfalls alle für Lehramtsstudierende des KIT relevanten Informationen zur aktuellen Situation:
https://www.hoc.kit.edu/zlb/Coronavirus.php
Allgemeine Fragen
KIT-Bibliothek: Was gilt es zu beachten?
Die KIT-Bibliothek läuft aktuell im Regelbetrieb.
Ich bin Schwanger oder habe Fragen zum Studium mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation wenden?
Bei Fragen zum Mutterschutz im Studium oder zum Studium mit Kind können sich Studierende und Lehrende an die Zentrale Studienberatung wenden. Dies gilt generell für alle Fragen zum Studium in besonderen Lebenslagen. Weitere Informationen zum Thema Corona und Mutterschutz finden Sie auch in den FAQ von SLE.
Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühren zahlen?
Internationale Studierende des KIT können beim International Students Office der Dienstleistungseinheit Internationales (INTL) beantragen, dass ihnen die Studiengebühr erlassen wird. Bedingung ist, dass sie nach Aufnahme des Studiums durch die Covid-19-Pandemie in eine Notlage geraten sind, aufgrund derer sie die Studiengebühr nicht bezahlen können. Auch in Fällen, in denen Studierende nicht einreisen können oder in denen sie sich wegen der Absage von Abschlussprüfungen einschreiben mussten, können Studierende einen Antrag stellen. Sie nutzen dafür ein Antragsformular, das ihnen das International Students Office auf Anfrage bereitstellt.
Können sich internationale Studierende online einschreiben?
Internationale Studierende können sich online einschreiben. Bitte schicken Sie Ihrer Sachbearbeiterin (siehe Zulassung) die erforderlichen Unterlagen per E-Mail. Weitere Informationen gibt es hier.
Weitere Informationen und Ansprechpersonen
-
Corona-Informationen des Sozialministeriums Baden Württemberg
-
Basiswissen zum Coronavirus vom Bundesministerium für Gesundheit
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Informationen und Empfehlungen der Medizinischen Dienste des KIT
Angehörige des KIT können bei begründetem, gesundheitlichen Anlass auch eine telefonische Beratung durch Betriebsärzte, den Hausarzt oder das Gesundheitsamt in Anspruch nehmen.
Fragen rund um das Arbeiten von zu Hause aus beantworten Ihr Vorgesetzter und Ihre Ansprechperson bei der DE PSE. Hierbei setzen wir auf die intensivere Nutzung bestehender Möglichkeiten von Telearbeit und mobilem Arbeiten.
Dozentinnen und Dozenten mit Fragen zu Studienbetrieb können sich hier informieren. Mit speziellen Fragen zum Prüfungsrecht wenden Sie sich bitte an ihre Fakultäten oder die DE Hochschulrecht und akademische Angelegenheiten.
Studierende können ihre Dozentinnen und Dozenten oder die Dekanate ansprechen.
Anregungen zur Pflege dieser FAQ können Sie gerne an Monika Landgraf monika.landgraf∂kit.edu (SEK-Gesamtkommunikation) und Timo Schreck timo.schreck∂kit.edu (SEK-GK) richten.
Für weitere Fragen stehen die Mitglieder der Koordinierungsstelle Corona (Gerhard Frank (SUM), Andrea Stahl (MED), Boris Stegmaier (SUM) und Eric Moos (FAS)) unter der zentralen Mailadresse, corona∂sum.kit.edu, zur Verfügung.