Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus
Letzte Aktualisierungen: Studienbetrieb im Sommersemester 2021; Start in die Online-Lehre; Informationen für Lehramtsstudierende; Online-Einschreibung für internationale Studierende (Stand: 08.04.2021)
Die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie seiner Studierenden steht für das KIT an erster Stelle. In der gegenwärtigen, von dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ist das KIT vorbereitet und handlungsfähig. Um die Coronakrise bestmöglich zu bewältigen, hat das Präsidium des KIT in Nachfolge des Krisenstabs die Koordinierungsstelle Corona eingerichtet, die dafür sorgt, dass Maßnahmen, die am KIT im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen werden, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips koordiniert stattfinden. Das KIT informiert über die Homepage des KIT, die Studierendenseite im Internet, das Intranet (Mitarbeitendenportal), das Studierendenportal und gegebenenfalls weitere Kanäle über Maßnahmen und Handlungsempfehlungen.
Allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen
- Was bedeuten die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes und die CoronaVO Studienbetrieb und Kunst des MWK (gültig ab 12. April 2021) für das KIT? (Stand: 09.04.2021)
- Gibt es am KIT ein Angebot zur Durchführung von Antigen-Schnelltests? (Stand: 26.03.2021)
- Werden die Medizinischen Dienste am KIT eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus anbieten? (Stand: 26.03.2021)
- Was ist der Stand bezüglich der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen? (Stand: 08.03.2021)
- Was ist bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten zu beachten? (Stand: 26.03.2021)
- In welchem Status sind Bistro und Casino am CN und Mensa und Cafeterien am CS? (Stand: 16.03.2021)
- Die Corona-App zeigt mir eine Warnung an, wie soll ich reagieren? (Stand: 02.02.2021)
- Datenerhebung: Was ist datenschutzrechtlich zu beachten? (Stand: 26.08.2020)
- Ich bin externer Dienstleister (Fremd-/Partnerfirma) des KIT und mit Arbeiten auf dem Campus beauftragt. Was muss ich beachten? (Stand: 04.05.2020)
- Warum sind die Gebäude am Campus Süd, West und Ost verschlossen? (Stand: 10.06.2020)
Masken
- Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Studierende? (Stand: 08.03.2021)
- Was ist Publikumsverkehr? (Stand: 02.02.2021)
- Ich habe ein ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, was muss ich beachten? (Stand: 20.10.2020)
Coronavirus
- Was ist medizinisch geraten? (Stand: 22.10.2020)
- Corona-Fall am KIT - Was ist zu tun? (Stand: 09.04.2021)
- Was tun bei Corona-Verdachtssymptomen oder positivem Testergebnis? (Stand: 09.04.2021)
- Ich hatte Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder habe coronatypische Symptome. Was bedeutet das für meine Anwesenheit auf dem Campus? (Stand: 09.04.2021)
- Wo und wie besteht die größte Gefahr sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) anzustecken? Wie eher nicht? (Stand: 02.02.2021)
Allgemeine Fragen
Was bedeuten die aktuellen Corona-Verordnungen des Landes und die CoronaVO Studienbetrieb und Kunst des MWK (gültig ab 29. März 2021) für das KIT?
Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefinnen und Länderchefs zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 3. März 2021 wurden auch die für das KIT relevanten Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg angepasst. Die wichtigsten Regelungen, die sich hieraus für das KIT ergeben, sind:
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Weiterhin Umfassendes und konsequentes Homeoffice. Ausnahmen gibt es nur dort, wo die Anwesenheit auf dem Gelände des KIT zur Erfüllung unserer Kernaufgaben zwingend erforderlich ist.
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Erweiterung der Maskenpflicht. Statt Alltagsmasken in Teilbereichen müssen künftig Medizinische oder FFP2-Masken getragen werden.
Nach wie vor ist das Einhalten des gebotenen Mindestabstandes eine der wirksamsten Maßnahmen, um eine Übertragung der Infektion zu vermeiden. Die vom Präsidium beschlossene und auf der Corona-Verordnung des Landes basierende Verpflichtung für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten des KIT zur Wahrung des Mindestabstandes zu den übrigen Personen gilt weiterhin uneingeschränkt.
Wird es am KIT ein Angebot zur Durchführung von Antigen-Schnelltests geben?
Der aktuelle Bund-Länder-Beschluss sieht vor, dass Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest als Selbsttest zur Verfügung stellen.
Die Medizinischen Dienste (MED) führen bereits jetzt anlassbezogene Antigen-Schnelltests durch, um mögliche Infektionsherde schnell aufzudecken und weitere Infektionen zu vermeiden.
Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:
- Personen erhalten während der Anwesenheit am KIT die Mitteilung, dass sie an Tagen zuvor Kontakt mit einer positiv getesteten bzw. erkrankten Person hatten.
- Ein Mitarbeitender erkrankt während der Anwesenheit im KIT (z.B. Fieber, Halsschmerzen entwickeln sich plötzlich) und er/sie hatte in den letzten 2 Tagen engen Kontakt mit anderen Personen.
- Rückkehrende von Dienstreisen in ausländische Risikogebiete (Abkürzung der Quarantäne von 10 auf 5 Tage durch Test möglich) oder Ankunft neuer Mitarbeitender aus Risikogebieten/Grenzpendler.
MED ist verpflichtet, positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt unmittelbar mitzuteilen.
Darüber hinaus sollen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten und Studierenden mit Präsenzveranstaltungen wöchentlich Selbsttests zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Darüber hinaus möchten wir dafür werben, auch das Angebot des kostenlosen „Bürgertests" (PoC-Antigen-Schnelltest) in den Apotheken, Arztpraxen und Schnelltestzentren zahlreich zu nutzen. Sie schützen nicht nur uns selbst, sondern auch ihre Mitmenschen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.lak-bw.de/service/patient/antigen-schnelltests.html.
Werden die Medizinischen Dienste am KIT eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus anbieten?
Unsere Medizinischen Dienste stehen bereit, um die Impfstrategie des Bundes nach Kräften zu unterstützen, sobald das gemäß den gültigen Verordnungen möglich und vorgesehen ist. Die niedergelassenen Ärzte in Deutschland sollen unmittelbar nach Ostern routinemäßig in die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus einsteigen können. Diese Regelung gilt aktuell nicht für die Betriebsärzte, die voraussichtlich erst im Juni 2021 in die Impfstrategie miteinbezogen werden.
Sobald die Rahmenbedingungen geklärt sind und auch Betriebsärzte mit Impfstoffen beliefert werden, wird MED mit der Impfung des zu diesem Zeitpunkt dann berechtigten Personenkreises beginnen. Auch dafür wird es ein Konzept geben, in welcher Reihenfolge die Impfungen stattfinden werden.
Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf den Seiten der Medizinischen Dienste.
Was ist der Stand bezüglich der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen?
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (gültig ab 8. März 2021) sieht vor, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21:00 bis 05:00 Uhr zu erlassen, wenn im betreffenden Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner drei Tage in Folge überschritten wurde und die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht. Über mögliche Beschränkungen vor Ort informieren die Land- und Stadtkreise.
Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und Tätigkeiten der unaufschiebbaren akademischen Bildung (hierunter fällt aus Sicht des KIT die Teilnahme an Klausuren, Prüfungen und vom Präsidium zugelassenen praktischen Lehrveranstaltungen) war bislang ausgenommen, sodass dies auch für etwaige zukünftige Ausgangsbeschränkungen anzunehmen ist. Bedarfsweise kann dieses Formular, das dezentral von den betroffenen Organisationseinheiten ausgestellt wird, entweder direkt genutzt oder auch angepasst werden. Studierende verwenden bitte bedarfsweise die Anmeldebestätigung für die Präsenzklausur. Weitere Informationen siehe im Merkblatt unter "Was ist bei der Durchführung der Klausuren zu beachten?".
Was ist bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten zu beachten?
Weitere Informationen finden Sie hier in den FAQ bei der Frage: "Was ist bei der Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?"
In welchem Status sind Bistro und Casino am CN und Mensa und Cafeterien am CS?
Gemäß dem Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 wird das als Betriebskantine geltende Casino – die Kantine am Campus Nord – für den Verzehr vor Ort geschlossen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist weiterhin zulässig. Ein Verzehr der Speisen im Casino oder im direkten Umfeld ist nicht erlaubt. Bitte beachten Sie den aktuellen Speiseplan unter https://www.aserv.kit.edu/casino.php. Nach aktueller Verordnungslage ist das Tragen einer Medizinischen Maske oder FFP2-Maske verpflichtend.
Das Bistro öffnet werktags von 7 Uhr bis 15 Uhr im eingeschränkten Betrieb gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und analog zu anderen Einkaufsstätten: Es findet ein reiner Außerhausverkauf (Mitnahme- bzw. To Go-Angebote) statt. Es werden nur abgepackte Speisen und Getränke sowie Waren des Minimarktes angeboten. Der Verzehr von Speisen und Getränken in den Bistroräumen oder im direkten Umfeld ist nicht erlaubt.
Der Zugang zu den Automaten in der Kantine am Campus Nord ist für KIT-Angehörige mit Karte jederzeit möglich.
Das Gästecasino bleibt geschlossen.
Im Casino sowie auch im Bistro gilt für Personen ein Zutrittsverbot, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Das Zutrittsverbot gilt ebenso für alle Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Das Restaurant im Gastdozenthaus am Campus Süd bleibt dauerhaft geschlossen.
Weitere Informationen:
https://www.aserv.kit.edu/casino.php
Die Mensa Am Adenauerring ist bis auf weiteres geschlossen. Es werden ausschließlich Speisen und Getränke To Go angeboten. Weitere Infos unter: https://www.sw-ka.de/de/.
Die Corona-App zeigt mir eine Warnung an, wie soll ich reagieren?
Als Risiko-Begegnungen gelten für die App Begegnungen mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person, die einen Schwellenwert verschiedener Messwerte überschreitet. Den Personen, die die App nutzen, wird ihr Risikostatus abhängig von diesen Werten angezeigt. Es gibt drei Statusinformationen:
niedriges Risiko:
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risikoüberprüfung ihrer Begegnungsaufzeichnung keine Begegnung mit nachweislich coronapositiv getesteten Personen ergeben hat oder dass etwaige Begegnungen nicht über dem definierten Schwellenwert lagen.
- Die Person wird über allgemein geltende Abstandsregelungen und Hygieneempfehlungen informiert, weitere Maßnahmen sind – solange keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten - nicht erforderlich.
erhöhtes Risiko:
- Die Person wird darüber informiert, dass die Risikoüberprüfung ihrer Begegnungs-Aufzeichnung ein erhöhtes Infektionsrisiko ergeben hat, da innerhalb der vergangenen 14 Tage Begegnungen mit mindestens einer coronapositiv getesteten Person stattgefunden haben.
- Die Person erhält die Verhaltenshinweise, sich, wenn möglich, nach Hause zu begeben bzw. zu Hause zu bleiben und Begegnungen zu reduzieren, sowie Verhaltenshinweise bei auftretenden Symptomen zu beachten. Die Person wird aufgefordert, mit dem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und dort das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Die Entscheidung über eine Krankschreibung oder die Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) trifft der behandelnde Arzt bzw. das zuständige Gesundheitsamt nach einer entsprechenden eigenen Einschätzung. Die alleinige Warnung „Erhöhtes Risiko“ durch die App ist hierfür nicht ausreichend.
unbekanntes Risiko:
- War die Risikoermittlung durch die Person nicht lange genug aktiviert, konnte zu diesem Zeitpunkt kein Infektionsrisiko berechnet werden. Die Person erhält die Statusanzeige „unbekanntes Risiko“.
Weiterführende Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Warn_App.html
Datenerhebung: Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?
Mit der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) besteht die Verpflichtung Kontaktdaten zu erheben (§ 14 S. 1 Nr. 1, S. 4 und §§ 10 und 6 CoronaVO). Für das KIT bedeutet dies, dass bei Zusammenkünften von zwei oder mehr Personen in einem Raum über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten eine Liste mit den Kontaktdaten geführt werden muss.
Über diese Datenverarbeitung sind die Betroffenen vor der Erhebung der Daten umfassend zu informieren (datenschutzrechtliche Informationspflichten, Artikel 12 ff. DS-GVO). Das heißt, die Informationen müssen bereits vor, spätestens jedoch beim Eintrag der Kontaktdaten in die Liste vorliegen. Um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir die zugehörige Datenschutzerklärung zu Ihrer eigenen Information hinterlegt. Sofern Sie selbst als verantwortliche Person Kontaktdaten erheben, ist diese Datenschutzerklärung den Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sind die folgendem zentralen Eckpunkte zur datenschutzkonformen Erhebung der Kontaktdaten zu beachten (weitergehende Informationen hierzu sind auf den Seiten von DSB verfügbar):
- Es dürfen nur die erforderlichen Daten erhoben werden.
- Die Daten sind vor dem Zugriff durch Unberechtigte zu schützen.
- Die Daten sind vier Wochen ab Erhebung aufzubewahren und sodann datenschutzkonform zu löschen.
- Die Betroffenen müssen vor der Datenerhebung umfassend vor Erhebung der informiert werden (s. o.).
- Die Daten dürfen nur im Zusammenhang und auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamts oder der Ortspolizeibehörde weitergegeben werden.
Weitere Informationen & FAQs hierzu finden Sie auf den Seiten der Stabsstelle Datenschutz (DSB): https://www.dsb.kit.edu/479.php
Ich bin externer Dienstleister (Fremd-/Partnerfirma) des KIT und mit Arbeiten auf dem Campus beauftragt. Was muss ich beachten?
Um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen, achten Sie bitte darauf, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Gesundheitsämter sowie die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eingehalten werden:
Mitarbeitende von Fremdfirmen dürfen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Einrichtungen des KIT kein Fieber, keinen Husten, Schnupfen oder Halsschmerzen haben. Weiterhin dürfen sie in den vergangenen 14 Tagen keinen Kontakt zu Menschen gehabt haben, die in diesen 14 Tagen positiv auf Covid-19 getestet worden sind. Wird erst nach der Arbeitsaufnahme ein solcher Kontakt bekannt, ist dies der Ansprechperson am KIT unverzüglich mitzuteilen. Ihre Ansprechperson am KIT wird Sie ihrerseits informieren, wenn Ihre Kontaktpersonen am KIT positiv getestet werden (Stichwort: Kontaktpersonennachverfolgung des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Corona-Infektion).
Zu unseren neuen Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, nur in kleinen Gruppen treffen, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette) entsprechend den Vorgaben der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können daher Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die Sie bitte in Absprache mit Ihrer Ansprechperson (ggf. der oder dem Betriebsbeauftragten) ergreifen. Bitte beachten Sie: Das KIT kann Fremdfirmen keine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
Warum sind die Gebäude am Campus Süd, West und Ost verschlossen?
Der Publikumsverkehr auf den Campus Süd, West und Ost ist auf Grund der Vorgaben der Corona Verordnung des Landes stark eingeschränkt. Mit Ausnahme von genehmigten Lehrveranstaltungen bleiben Zusammenkünfte von mehr als zwanzig Personen verboten. Daher ist der Zutritt für institutsfremde Personen und die Öffentlichkeit reglementiert. Anlauf- und Auskunftsstellen für Studierende und Mitarbeitende haben ihre Beratung auf Telefon, E-Mail und Post (sowie ggf. auf die Software "Microsoft Teams") umgestellt. Gäste und Dienstleister mit Termin wenden sich bitte im Vorfeld per Telefon oder ggf. vor Ort per Gegensprechanlage an ihren Ansprechpartner im Gebäude, um Zutritt zu erlangen. Für zutrittsberechtigte Personen ist der Zugang über das SIPORT-System (KIT-Card) weiterhin möglich (entsprechend den Zutrittsmöglichkeiten für nachts und an Wochenenden). Falls nötig, können zusätzliche Berechtigungen über die DE FM (gm3-ses-cs∂fm.kit.edu) zeitnah beantragt werden.
Masken
Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Studierende?
Gemäß der für das KIT relevanten Corona-Verordnungen besteht am KIT eine Tragpflicht für eine medizinische Maske oder FFP2-Maske grundsätzlich:
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An allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden, zum Beispiel Tür- und sonstige Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser, Sanitäranlagen, Wege bei Veranstaltungen, Teeküchen, Pausenräumen und sonstigen Begegnungsflächen.
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In Geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr einschließlich des Studienbetriebs bestimmt sind.
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Bei Prüfungen und Lehrveranstaltungen, auch wenn der Platz eingenommen wurde, sowie auf dem Weg dorthin.
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Bei Praxisveranstaltungen (z.B. Laborpraktika) und Prüfungen sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren.
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Bei Tätigkeiten bei denen die Notwendigkeit auf Basis einer von den Vorgesetzten durchgeführten Gefährdungsbeurteilung besteht.
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Im KIT-Shuttle, im Casino am Campus Nord und bei den medizinischen Diensten.
Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen gilt nicht:
- Bei Tätigkeiten und an Arbeitsplätzen, für die eine Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit einer Schutzmaske nicht festgestellt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Bei der Benutzung von FFP2-Masken ist darauf zu achten, dass diese kein Ventil haben. Da ein solches Ventil durchlässig für die ausgeatmete Luft ist, eignen sich solche Masken nicht zum Schutz Ihrer Mitmenschen und können dort wo das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben ist, nicht als adäquate Schutzmaßnahme anerkannt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Was ist Publikumsverkehr?
Die spezielle Regelung in §3 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO sieht in Verbindung mit §1i CoronaVO vor, dass mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, auch wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Diese Regelung zielt letztendlich darauf ab, dass bei Zusammentreffen von Personen, die nicht auf täglicher Basis regelmäßig Kontakt innerhalb der eigenen Arbeitsgruppe (im Sinne der Corona-ArbSchV) haben, der vom Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung gestellte hochwertige medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden ist. Insbesondere unter Aspekten des Infektionsschutzes ist dieses Vorgehen sinnvoll. Daher wird in diesem Sinne in der "Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie" unter "Publikumsverkehr" nicht nur der umgangssprachlich gemeinte Kontakt zu fremden oder unbekannten Personen, sondern insbesondere auch zu anderen Beschäftigten des KIT verstanden, mit welchen dieser Kontakt eben nicht auf täglicher Basis und innerhalb der eigenen Arbeitsgruppe (im Sinne der Corona-ArbSchV) besteht. Die Festlegung, ob im Einzelfall Publikumsverkehr vorliegt, erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Ich habe ein ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, was muss ich beachten?
Gemäß der Corona-Verordnungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) besteht am KIT auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden und bei Veranstaltungen eine Tragepflicht für eine Mund-Nase-Bedeckung (MNS).
Sofern Sie eine Befreiung von der MNS-Tragepflicht geltend machen wollen, ist hierfür ein ärztliches Attest vom behandelnden Arzt erforderlich, aus dem eindeutig hervorgeht, welche Einschränkungen und Folgen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, für die Betroffene bzw. den Betroffenen haben würde.
Allgemeine Beeinträchtigungen sind keine medizinischen Gründe im Sinne der Befreiung von der Verpflichtung, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Beschäftigten auftreten könnten. Die Erteilung einer Befreiung verlangt gemäß der am KIT geltenden Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in Zeiten der Corona-Pandemie grundsätzlich über allgemeinen Beeinträchtigungen hinaus gehende physische und/oder psychische individuelle Erkrankungen.
Dieses Attest müssen Sie Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzen vorlegen, die bzw. der im Rahmen der Fürsorgepflicht sowohl Ihre Situation als antragsstellende Person als auch die Situation Ihrer Kolleginnen und Kollegen, die durch solche Ausnahmeregelungen unter Umständen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, berücksichtigen wird.
Wenn weitere medizinische Fragen auftreten, sind die Medizinischen Dienste gerne bereit, zu beraten
Coronavirus
Was ist medizinisch geraten?
Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist in Deutschland angekommen. Vorsorge und Vorsicht sind geboten, bitte beachten Sie die Hinweise der Experten:
- Das Robert-Koch-Institut (RKI) beantwortet die wichtigsten Fragen zur aktuellen Lage unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
- Informationen vom Bundesministerium für Gesundheit: https://www.zusammengegencorona.de/
- Über Präventionsmaßnahmen wie Husten- und Niesetikette sowie eine gute Handhygiene informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
- Informationen der Medizinischen Dienste des KIT: https://www.med.kit.edu/246.php
Generell gilt:
- Persönliche Kontakte möglichst reduzieren
- Hygieneregeln beachten
- Berühren des Gesichts vermeiden, da Krankheitserreger über die Schleimhäute an Mund, Nase oder Augen in den Körper eindringen.
- Halten Sie einen Abstand von 1,5 Metern zu Gesprächspartnern ein.
- Tragen Sie eine Alltagsmaske
- Achten Sie auf regelmäßiges und gründliches Lüften. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.6 empfiehlt Stoßlüften von Besprechungsräumen alle 20 Minuten für über 3 Minuten, also einen maximalen Luftaustausch durch weit offene Fenster zu ermöglichen. In Büroräumen sollte alle 60 Minuten gelüftet werden. Die Mindestdauer der Stoßlüftung ist von der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen abhängig (Sommer bis zu 10 min, Winter bis zu 3 min).
- Führen Sie Telefon- oder Videokonferenzen durch (etwa mittels Microsoft-Teams oder des Dienstes DFNconf des DFN-Vereins)
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Telefon-Hotline für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Hotline werktags zwischen 9 und 18 Uhr unter 0711 904-39555
Corona-Fall im KIT – Was ist zu tun?
Bei coronaverdächtigen Symptomen sollen die betroffenen Beschäftigten zu Hause bleiben bzw. bei Auftreten während der Arbeit sofort nach Hause gehen und ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt informieren.
Da jegliche Atemwegsbeschwerden, auch ein alleiniger Schnupfen, Ausdruck einer SARS-CoV-2-Infektion sein können, sollten sich auch Personen, bei denen der Hausarzt oder die Hausärztin einen Test nicht befürwortet, trotzdem so verhalten, dass Übertragungen verhindert werden, falls sie doch eine COVID-19-Erkrankung hätten. Dazu gehört insbesondere ab einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis von 35/100 000 Einwohner eine weitestgehende Isolierung zu Hause, Kontaktreduktion für 5 Tage und mindestens 48 h Symptomfreiheit vor Rückkehr an den Arbeitsplatz. Bei Verschlechterung ist eine sofortige Testung auf SARS-CoV-2 empfohlen. Eine AU-Bescheinigung kann nach telefonischer Beratung durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt für bis zu 7 Tage ausgestellt und per Post zugesandt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung per Telefon einmalig um bis zu weitere 7 Tage möglich.
Bitte informieren Sie auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten, wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind oder positiv getestet wurden, damit diese bzw. dieser weitere Schritte einleiten kann. Wenn Vorgesetzte und/oder Kollegen von einer bzw. einem Beschäftigten erfahren, dass sie bzw. er an Covid-19 erkrankt oder symptomfrei aber positiv getestet ist, muss zunächst umgehend geklärt werden, ob es mögliche enge Kontaktpersonen im Betrieb gibt, damit diese frühzeitig informiert werden und mögliche Infektketten unterbrochen werden können.
Ablaufschema zur Kontaktpersonenermittlung
In Anbetracht der momentanen Überlastung der Gesundheitsämter und der damit verbundenen zunehmend verzögerten offiziellen Benachrichtigung der Betroffenen, wurde vom Krisenstab ein Ablaufschema für die Kontaktpersonenermittlung am KIT erarbeitet. Dieses Ablaufschema zeigt die Schritte auf, wie im Falle von infizierten Personen bei noch ausstehender Benachrichtigung des Gesundheitsamtes zu handeln ist, um enge Kontaktpersonen zu schützen und Infektketten zu unterbrechen.
Was tun bei Corona-Verdachtssymptomen oder positivem Testergebnis?
Bei Corona-Verdachtssymptomen - Verhalten bis zum Erhalt des Testergebnisses und danach
- Bei Corona-Verdachtssymptomen sollen die betroffenen Beschäftigten nicht zur Arbeit kommen bzw. nach Hause gehen und ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt zunächst telefonisch informieren. Namentlich als typische Symptome sind in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg §7 benannt: Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen.
- Bei bestehenden Symptomen ist die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit über die Hausärztin bzw. den Hausarzt begründet. Falls die genannten typischen Symptome vorliegen und sich keine Ärztin bzw. kein Arzt findet, der einen Corona-Test befürwortet, empfehlen wir den Beschäftigten, Kontakt mit dem für ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/) telefonisch oder per E-Mail*) aufzunehmen. In solchen Fällen können auch die Betriebsärztinnen und -ärzte des KIT (Tel. CN 22069, CS 44313) jederzeit beratend unterstützen.
- Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses sollten Beschäftigte zu Hause bleiben und in Abstimmung mit der bzw. dem Vorgesetzten mobil arbeiten, auch wenn keine Symptome mehr bestehen und somit keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Sofern mobiles Arbeiten nicht möglich ist, kann eine bezahlte Freistellung von max. 3 Arbeitstagen nach §29 Abs. 3 TVöD/TV-L gewährt werden, falls diese Tage 2021 noch nicht verbraucht wurden.
- Vorgesetzte, die Kenntnis von einem solchen Verdachtsfall erhalten, sollen sich vertrauensvoll an eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt der Medizinischen Dienste (MED) des KIT (Tel. CN 22069, CS 44313, außerhalb der üblichen Dienstzeiten MED-Ambulanz: 22070) wenden, wo unter Berücksichtigung von Schweigepflicht- und Datenschutzaspekten Empfehlungen zum weiteren Vorgehen gegeben werden können. Achten Sie das informationelle Selbstbestimmungsrecht der bzw. des Betroffenen und geben Sie Informationen über vorhandene Verdachtssymptome unter Nennung des Namens der bzw. des Betroffenen nicht an andere Personen oder Stellen weiter.
*) Sollten Sie mit dem Gesundheitsamt Kontakt per E-Mail aufnehmen, beachten Sie bitte, dass das Versenden einer unverschlüsselten E-Mail wie ein Versenden einer Postkarte ist und Sie dabei Ihre sensiblen personenbezogenen Daten offenlegen.
Bei einem positiven Testergebnis
Die hier aufgeführten Punkte sind allein dann zu beachten, wenn die / der Beschäftigte in den letzten 48 Stunden vor Auftreten von Symptomen respektive dem Abstrich für den Corona-Test am KIT anwesend war.
- Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder das Diagnostiklabor meldet das Ergebnis an das zuständige Gesundheitsamt. Dieses informiert dann zunächst die erkrankte Person, ermittelt Kontaktpersonen in deren Umfeld und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Regelungen anordnen. Die erkrankte Person bleibt in häuslicher Quarantäne, die Freigabe erfolgt über das Gesundheitsamt, in der Regel erfolgt diese durch das Gesundheitsamt nur in mündlicher Form.
- Die Quarantänedauer beträgt für (zunächst alle) Sars-CoV-2-Infizierte, unabhängig ob mit oder ohne Symptome, 14 Tage. Bei Labornachweis "ohne Mutation" kann sich die Quarantäne auf zehn Tage verkürzen (Symptomfreiheit von 48 Stunden vorausgesetzt). Bei Vorliegen einer VOC (besorgniserregende SARS-CoV-2-Virusvariante) gelten zusätzliche Regelungen, über die das Gesundheitsamt im jeweiligen Fall informiert.
- Zur Beschleunigung der Kontaktpersonensuche werden Beschäftigte mit positivem Testergebnis gebeten, sofort die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten zu informieren, die bzw. der sich wiederum zur Abstimmung weiterer Maßnahmen an MED (Tel. CN 22069, CS 44313, außerhalb der üblichen Dienstzeiten MED-Ambulanz: 22070) wenden soll. Die umgehende Information des Arbeitgebers ist besonders dann wichtig, wenn die erkrankte/positiv getestete Person nicht im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes Karlsruhe wohnt.
- Kontaktpersonen ermitteln (alleinig durch die bzw. den Vorgesetzten):
Ausschließlich nach einer Aufforderung durch das zuständige Gesundheitsamt sind Personen, die entsprechend den Kriterien des RKI Kontakt zur Verdachtsperson hatten, möglichst schnell zu erfassen und deren Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer (Kontaktdaten) datenschutzkonform an das Gesundheitsamt zu übermitteln*. Sofern das Gesundheitsamt von sich aus (über sog. Containment Scouts) diese Personen bereits ermittelt hat, hat dies zu unterbleiben. - Hygienemaßnahmen bei gesichertem Infektionsfall am Arbeitsplatz im KIT: Vom Vorgesetzten ist AServ-INFRA zu informieren, damit Kontaktflächen der betroffenen Person (z.B. Tischfläche, Tastatur, Maus) von unterwiesenen Reinigungskräften vor einer weiteren Nutzung gründlich gereinigt werden.
- Die Kenntnis von der Corona-Erkrankung einer bzw. eines Beschäftigten kann für diese bzw. diesen zu einer enormen Stigmatisierung führen. Die Nennung des Namens der bzw. des betroffenen Beschäftigten ist daher grundsätzlich zu vermeiden. Gleichzeitig sind Beschäftigte, die in direktem Kontakt mit einer bzw. einem Infizierten waren, zu warnen. Regelmäßig kann eine derartige Maßnahme abteilungs- bzw. teambezogen ohne konkrete Namensnennung erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht ausreichend, so muss der Vorgesetzte (bedarfsweise auch mit Unterstützung durch die MED) Kontakt mit den Gesundheitsbehörden aufnehmen und um deren Entscheidung ersuchen. Ist auch dies nicht möglich, dürfen auch die übrigen Beschäftigte über den Verdacht der Ansteckung oder der Erkrankung der bzw. des konkreten Beschäftigten informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen
*) Eine datenschutzkonforme Übermittlung meint hier entweder telefonisch oder verschlüsselte elektronische Kommunikation. Da eine verschlüsselte E-Mail von KIT-Externen in der Regel nicht geöffnet werden kann, sind die Kontaktdaten in einer verschlüsselten Datei (z.B. verschlüsselte ZIP) zu übermitteln. Eine Anleitung hierzu finden Sie auf der Website von DSB:
https://www.dsb.kit.edu/255.php.
Ich hatte Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder habe Corona-typische Symptome. Was bedeutet das für meine Anwesenheit auf dem Campus?
Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in so engem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen, dass sie die Kriterien für enge Kontaktpersonen erfüllen oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen) aufweisen, dürfen weder die Campus des KIT betreten noch an einer Veranstaltung des KIT teilnehmen. Auf dieses Zutrittsverbot und dessen Voraussetzungen muss konkret so hingewiesen werden, dass bereits mit dem Betreten der Gebäude der Campus des KIT bzw. mit der Teilnahme an einer Veranstaltung konkludent eine Erklärung der betreffenden Person abgegeben wird, dass sie nicht unter die das Zutrittsverbot erfassende Personengruppe fällt. Im Rahmen der Datenerfassung der Teilnehmenden einer Veranstaltung sollte zusätzlich ein Hinweis auf das Teilnahmeverbot und deren Voraussetzungen erfolgen.
Die Einstufung als enge Kontaktperson erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt; dieses informiert auch die Betroffenen in den Fällen, in welchen Maßnahmen erforderlich sind.
Wo und wie besteht die größte Gefahr, sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) anzustecken? Wie eher nicht?
Als wichtigster Übertragungsweg von SARS-CoV-2 wird eine sogenannte Tröpfchen-Infektion angesehen, bei der die Viren von infizierten Menschen über Tröpfchen z.B. beim Niesen oder Husten in die Luft abgegeben und von Umstehenden eingeatmet werden. In besonderen Situationen scheint auch eine Übertragung über Aerosole (Tröpfchenkerne, kleiner als fünf Mikrometer) - beispielsweise beim Sprechen - möglich zu sein. Weiterhin kann eine Übertragung über Kontakt- oder Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.
Deshalb sind das Abstandhalten („social distancing“), Einhalten der Husten- und Niesregeln,Tragen von Schutzmasken und eine gute Handhygiene weiterhin wichtigster Teil der Prävention.
Das RKI aktualisiert den Steckbrief zum aktuellen Corona-Virus laufend:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html
Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Arbeit
- Ich arbeite am KIT in Präsenz. Woher bekomme ich einen Selbsttest? (Stand: 26.03.2021)
- Was bedeutet die aktuelle Regelung über den Dienstbetrieb des KIT für das mobile Arbeiten von zu Hause? (Stand 24.03.2021)
- Ich habe Urlaub beantragt. Kann ich stornieren? (Stand 27.10.2020)
- Ich wohne im Ausland und pendle ans KIT. Was muss ich beachten? (Stand: 19.10.2020)
- Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen? (Stand: 18.06.2020)
- Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen? Technisch, organisatorisch, gesundheitlich und psychisch. (Stand: 03.04.2020)
- Ich habe Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben? (Stand: 25.03.2020)
- Informationen zum Landesamt für Besoldung (LBV). (Stand: 19.03.2020)
- Mein Nutzerzertifikat für das sichere digitale Kommunizieren läuft aus. Wie erhalte ich ein neues? (Stand: 27.03.2020)
Angehörige
- Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Coronavirus. Aktueller Hinweis: Betreuung in Kindertagesstätten, Grundschulen. (Stand: 08.04.2021)
- In Baden-Württemberg werden Schulen und Kitas geschlossen. Unter welchen Umständen kann eine Notbetreuung beantragt werden? (Stand 08.01.2021)
- Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun? (Stand: 09.06.2020)
Reisen / Besuch von Extern
- Was ist bei Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?(Stand: 26.03.2021)
- Ich plane eine Dienstreise. Was sollte ich beachten? (Stand: 26.03.2021)
- Ich erwarte Gäste aus dem Ausland. Was sollte ich beachten? (Stand 26.03.2021)
Allgemeines
-
Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten? (Stand: 28.01.2021)
-
Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden? (Stand: 24.06.2020)
- Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT? (Stand: 13.05.2020)
- Was muss ich tun, wenn Quarantäne für mich oder meine Haushaltsangehörigen behördlich angeordnet worden ist? (Stand: 25.03.2020)
- Ich möchte mir die Hände waschen, aber im nächstgelegenen Waschraum fehlen Seife oder Tücher. Was kann ich tun? (Stand: 10.03.2020)
Arbeit
Ich arbeite am KIT in Präsenz. Woher bekomme ich einen Selbsttest?
Allen in Präsenz am KIT arbeitenden Beschäftigten soll gemäß dem aktuellen Bund-Länder-Beschluss wöchentlich ein Antigen-Schnelltest als Selbsttest zur Verfügung gestellt werden. Diese Tests werden dem KIT vom Land Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt. Bis dieses Kontingent zur Verfügung steht, was aktuell noch nicht der Fall ist, wird das KIT schnellstmöglich zentral Selbsttest beschaffen. Über den konkreten Ausgabeweg werden wir informieren, sobald die Selbsttests vorliegen. Somit kommen wir am KIT der im Beschluss der Bund-Länder-Konferenz adressierten gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Arbeitgeber so schnell wie möglich nach. Bitte führen Sie den Selbsttest grundsätzlich zu Hause durch.
Im Fall eines positiven Testergebnisses isolieren Sie sich bitte umgehen und unterrichten Ihren Hausarzt oder lassen sich alternativ über die zentrale Telefonnummer 116117 einen Termin für einen PCR-Test vermitteln.
Bitte beachten Sie in jedem Fall: Auch alle "negativ getesteten" Beschäftigten müssen weiterhin alle Maßnahmen gemäß der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ einhalten ("kein Testbonus"). Dies dient der Sicherheit aller.
Informationen zu den durch die Medizinischen Dienste des KIT durchgeführten anlassbezogenen Schnelltests finden Sie hier.
Was bedeutet die aktuelle Regelung über den Dienstbetrieb des KIT für das mobile Arbeiten von zu Hause?
Wir alle am KIT stehen gemeinsam vor der Herausforderung – unter den Voraussetzungen einer „neuen Normalität“ in Corona-Zeiten – einen Weg zu etablieren, wie wir unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der zum Infektionsschutz notwendigen Maßnahmen den Dienstbetrieb aufrechterhalten können.
Daher hat das Präsidium die „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie beschlossen. Diese stellt den Schutz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Angehörigen, Gäste und Partner sowie der Studierenden des KIT klar in den Mittelpunkt.
Zu unseren etablierten Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, Kontakt reduzieren, nur in kleinen Gruppen treffen, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette). Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können daher Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergreifen werden. Dazu zählen substituierende, technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen – prioritär in genau dieser Reihenfolge – nach dem sogenannten STOP-Prinzip. Beispiele für – die Grundnorm erhaltende – Maßnahmen sind mobiles Arbeiten, sofern dies nach Abstimmung mit den Vorgesetzten möglich ist, Umsetzen in Einzelbüros sowie zeitliches Entzerren der Anwesenheit.
Umfassendes und konsequentes Homeoffice
Die Bundeskanzlerin hat gemeinsam mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem aktuellen Beschluss die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitestegehend verlängert. Die Regelung aus dem Beschluss sieht vor, dass Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen, um Präsenzbetrieb in den Betriebsstätten drastisch zu reduzieren und um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Vor diesem Hintergrund und auf Basis der "Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie" hat das Präsidium beschlossen, weiterhin ein umfassendes und konsequentes Homeoffice umzusetzen.
Vermeiden Sie außerdem, wo immer möglich, konsequent hybride Sitzungen und führen Sie diese bitte ausschließlich online durch.
Ich habe Urlaub beantragt. Kann ich stornieren?
Bereits bewilligter Urlaub kann nur aus triftigen Gründen storniert werden. Eingeschränkte Möglichkeiten der Freizeitgestaltung oder des Urlaubs aufgrund der aktuellen Lage sind keine Stornierungsgründe.
Ich wohne im Ausland und pendle ans KIT. Was muss ich beachten?
Gemäß der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung des Sozialministeriums Baden-Württemberg unterliegen Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, einer Quarantänepflicht. Diese gilt jedoch nicht für beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet, wie etwa bei Berufspendlerinnen bzw. -pendlern. Eine Pendelerbescheinigung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Wie kann ich derzeit Bewerbungsgespräche durchführen?
Nach der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie" ist es möglich, persönliche Bewerbungsgespräche in Präsenz durchzuführen. Hierbei ist auf die Einhaltung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und die gängigen Hygieneregeln zu achten: Mindestabstand 1,5 Meter, Husten- und Niesetikette, regelmäßiges gründliches Händewaschen, gut durchlüftete und ausreichend große Räume. Bitte nutzen Sie hierfür die dezentral von Ihnen verwalteten Räume.
Es ist außerdem weiterhin möglich, Bewerbungsgespräche online durchzuführen. Was es dabei zu beachten gibt, haben die DE PSE und die Stabsstelle Datenschutz hier zusammengestellt: https://intranet.kit.edu/6042.php
Wer kann mir im Homeoffice weiterhelfen? Technisch, organisatorisch, gesundheitlich und psychisch.
Technische Fragen zur Einrichtung von Homeoffice und mobiler Arbeit beantwortet das SCC, das Informationstechnologiezentrum des KIT. Die Webseiten des SCC über Zugänge, Programme, Videokonferenzen, E-Mails, Cybersicherheit und vieles mehr: https://www.scc.kit.edu/dienste/homeoffice.php
Das „Erste-Hilfe-Kit für Erfolgreiches Verteiltes Arbeiten“ des Institut für Wirtschaftsinformatik und Marketing des KIT hält – von Kommunikationsregeln über ein Homeoffice-Leitbild bis zur richtigen Einstellung und Teamgefühl – zahlreiche praxisnahe Tipps und Empfehlungen bereit - nicht nur für Unternehmen: https://www.kompetenzzentrum-usability.digital/angebote/demonstratoren/social-distancing-social-awareness/erste-hilfe-kit-fuer-erfolgreiches-verteiltes-arbeiten
Das Netzwerk Gesundheit am KIT gibt ergonomische Tipps und Hilfestellungen für das gesunde Arbeiten (nicht nur) zu Hause: http://gesundheit.net.kit.edu/296.php
Die Stabstelle Konfliktmanagement und Psychosoziale Beratung (KMB) steht Ihnen in der momentan besonders belastenden Situation ebenfalls zur Seite: http://www.kmb.kit.edu
Ich habe Homeoffice und nehme an der Gleitzeit teil. Wie bekomme ich meine Arbeitsstunden gutgeschrieben?
Sofern Sie an ESS/MSS teilnehmen, erfassen Sie bitte Ihre Zeiten über die Zeitbuchungskorrekturen und lassen Sie diese von ihrer bzw. ihrem jeweiligen Vorgesetzten über das System genehmigen.
Sofern Sie nicht an ESS/MSS teilnehmen und noch gelegentlich auf dem Campus sind, notieren Sie bitte jeweils eine Arbeitswoche gebündelt Ihre täglichen Arbeitszeiten auf einem Blatt und lassen dieses von Ihrer bzw. Ihrem jeweiligen Vorgesetzten abzeichnen. Danach schicken Sie diese Wochensumme Ihrer geleisteten Arbeitszeit unter Angabe Ihrer Personalnummer per Scan an PSE-Zeitwirtschaft. Gerne können die Zeitmeldungen auch als Sammelliste OE-weise gebündelt über das Sekretariat der OE an PSE-Zeitwirtschaft gesendet werden.
Sofern Sie nicht an ESS/MSS teilnehmen und auf absehbare Zeit nicht mehr zum Campus kommen, notieren Sie bitte jeweils für eine Arbeitswoche gebündelt Ihre täglichen Arbeitszeiten elektronisch als Liste (Word/Excel) und schicken diese per Mail unter Angabe der Personalnummer an PSE-Zeitwirtschaft mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten in cc. Gerne können die Zeitmeldungen auch als Sammelliste OE-weise gebündelt über das Sekretariat der OE an PSE-Zeitwirtschaft gesendet werden.
Informationen zum Landesamt für Besoldung (LBV).
Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist das LBV seit Mittwoch, 18.03.2020, bis auf Weiteres für den allgemeinen Besuchsverkehr geschlossen. Beschäftigte des KIT, die mit dem LBV in Kontakt treten wollen, werden gebeten, Anfragen soweit als möglich über das Kundenportal zu stellen. Insbesondere Beihilfeanträge sollten über „Beihilfe Online“ gestellt werden, da diese digitalen Anträge leichter in Telearbeit bearbeitet werden können. Sie finden den Link zum „Beihilfeantrag Online“ im Kundenportal des LBV unter dem Menüpunkt „Service“.
Mein Nutzerzertifikat für das sichere digitale Kommunizieren läuft aus. Wie erhalte ich ein neues?
Die Zertifizierungsstelle am SCC hat ihre Abläufe angepasst, um Infektionsrisiken zu minimieren. Über das aktuelle Verfahren informiert sie unter:
https://www.ca.kit.edu/index.php
Angehörige
Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Coronavirus.
Durch die weiterhin unsichere Situation für Eltern und Pflegende sind alle Vorgesetzten aufgefordert, sensibel zu reagieren und so flexibel wie möglich mit ihren Mitarbeitenden nach Lösungen zu suchen.
Folgende Möglichkeiten sind am KIT gegeben:
1) Homeoffice zu Zwecken der Kinderbetreuung
Sollten trotz der Wiederöffnung der Betreuungseinrichtung schwerwiegende Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorliegen, sprechen Sie bitte Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzen an, ob zur Abdeckung der notwendigen Betreuungszeiten erweitertes Homeoffice möglich ist. Vor der Kontaktaufnahme prüfen Sie bitte, ob Sie Ihren Resturlaub aus dem Jahr 2020 und Ihre Gleitzeit abgebaut haben.
2) Kernzeit
Um ein flexibles Erbringen der Arbeitsleistung zu ermöglichen, wird für betroffene Beschäftigte die Kernzeitregelung bis einschließlich 30.04.2021 ausgesetzt.
3) Wie kann ich weiterhin zu Kinderbetreuungszwecken (ohne erweitertes Homeoffice) zu Hause bleiben?
a) Unbezahlte Freistellung mit Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 % des Verdienstausfalles (Netto- Arbeitsentgelt)
Beschäftigte, die aufgrund einer Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder notwendigerweise auch aktuell selbst betreuen müssen und durch die hierdurch bedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz einen Verdienstausfall erleiden, haben nach Maßgabe des § 56 Abs. 1a IfSG einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch. Bitte beachten Sie die u.a. Voraussetzungen für eine Freistellung nach §56 Absatz 1 a IfSG.
Diese Entschädigung beträgt derzeit 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2016 € pro Monat für maximal 10 Wochen pro Elternteil. Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechen zehn Wochen 50 Arbeitstagen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen.
Sofern Sie eine unbezahlte Freistellung benötigen, füllen Sie bitte das Formular aus und senden es über Ihren Vorgesetzten an PSE Zeitwirtschaft. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung. Der Antrag auf Erstattung wird über den Arbeitgeber eingeleitet. Für diesen Antrag ist die Angabe des Namens und des Ortes der geschlossenen Betreuungseinrichtung erforderlich.
Bevor der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, sind Arbeitszeitguthaben und Resturlaub aus dem Jahre 2020 in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass in Zeiten, in denen Schulen und Betreuungseinrichtungen ohnehin geschlossen sind (z.B. in den Ferien), keine gesetzliche Entschädigung vorgesehen ist.
Die geplante Ferienbetreuung für mein Kind ist wider Erwarten nicht verfügbar: Ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz ist für Ferienbetreuung - leider auch im Falle eines Ausfalls der geplanten Betreuung - nicht vorgesehen.
Soweit alternativ Homeoffice in Betracht kommt sollten Sie dies mit Ihren jeweiligen Vorgesetzten abstimmen.
Zwingende Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG sind:
- Die tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Der Gewährung stehen keine dienstlichen Gründe entgegen. Hier ist eine Abstimmung mit der bzw. dem Vorgesetzten erforderlich.
- Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Freistellung darf nur erfolgen, wenn und soweit im konkreten Einzelfall keine Arbeitsleistung im Home Office oder Präsenzarbeit von den Mitarbeitenden erbracht werden kann. Beschäftigte, die aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung in der Lage sind, einen nicht unerheblichen Teil ihrer individuellen Soll-Arbeitszeit erbringen zu können (z. B. anteilige mobile Arbeit oder Präsenzarbeit) werden weiterhin im Rahmen ihrer individuellen Soll-Arbeitszeit freigestellt.
- Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sowie der Resturlaub aus 2020 sind vorrangig abzubauen. (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L/ TVöD).
Bitte nutzen Sie für Anträge zur unbezahlten Freistellung mit Entschädigungsanspruch dieses Formular.
4) Sofern nach Ausschöpfen dieser Möglichkeiten weitere freie Tage zur Kinderbetreuung benötigt werden, kann eine kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt gewährt werden, § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD, oder Sonderurlaub nach § 28 TVöD.
Für Beamtinnen und Beamte sowie alle Tarifbeschäftigten gilt zudem gleichermaßen: Der Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
5) Erkrankung Ihres Kindes/ Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten
Am 5. Januar 2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen: „Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.“
Dieser Regelung für gesetzlich Krankenversicherte wurde vom Bundestag am 14.01.21 und vom Bundesrat am 18.01.21 zugestimmt. Sie tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.
Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erledigt werden kann. Auch ist eine vorrangige Einbringung von Plusstunden von einem Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonto für die Beanspruchung von Kinderkrankengeld nicht erforderlich.
Die Eltern müssen die Betreuungsnotwendigkeit auf Verlangen der Krankenkasse auf geeignete Weise nachweisen.
Deshalb informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Einzelheiten bezüglich der Nachweise, welche die Krankenkasse verlangt (z.B. Bescheinigung über die pandemiebedingte Schließung oder eingeschränkte Öffnung einer Einrichtung).
Die Beantragung am KIT erfolgt analog der Fehlzeitmeldung bei Erkrankung Ihres Kindes. Bitte legen Sie eine Kopie des benötigten Nachweises bei. Die Freistellung ist unbezahlt, Sie erhalten das Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenkasse.
In Baden-Württemberg werden Schulen und Kitas geschlossen. Unter welchen Umständen kann eine Notbetreuung beantragt werden?
Die Kindertagespflege ist seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Gleichzeitig wird in den Kitas und für Schüler bis Klasse 7 eine Notbetreuung eingerichtet. Abschlussklassen haben weiter Fernunterricht.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen.
Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Da uns noch keine weiteren Hinweise vorliegen, die wir Ihnen an die Hand geben können, setzen Sie sich bitte mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzen in Verbindung, die bzw. der Ihnen bestätigen kann, dass Sie für Ihren Arbeitgeber unabkömmlich sind.
Wir bitten Sie im Hinblick auf die aktuelle Situation um einen besonders verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Antragsstellung, da aktuell in den einschlägigen Einrichtungen Plätze für die Kinderbetreuung nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Bitte nehmen Sie hierbei Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen die möglicherweise noch stärker betroffen sind als Sie.
Ein entsprechendes Formular steht zum Download zur Verfügung.
Es kann jedoch sein, dass der jeweilige Träger noch zusätzliche oder andere Formulare verlangt, daher setzen Sie sich bitte mit diesem in Verbindung.
Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Nun fällt die Pflegekraft aus. Was kann ich tun?
Beschäftigte haben das Recht, nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit bis zu zehn Tagen ohne Fortzahlung des Entgelts fernzubleiben, um für eine bzw. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Nach § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI haben Beschäftigte für das entgangene Entgelt Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegekasse oder Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Bitte wenden Sie sich direkt an die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, und um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.
Für Beamtinnen und Beamte gilt: In Fällen, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes aufgrund des Ausfalls einer ambulanten Pflege eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, ist Beamtinnen und Beamten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage zu gewähren.
Reisen / Besuch von Extern
Was ist bei Rückkehr oder Einreisen aus dem Ausland zu beachten?
Die Lage ist diesbezüglich sehr dynamisch und kann sich kurzfristig ändern. Zu unterscheiden ist zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten sowie Virusvariantengebieten. Eine tagesaktuelle Übersicht bietet das RKI an. Die Vorgaben aus der für Baden-Württemberg geltenden Verordnung bezüglich Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei Einreisen aus einzelnen Ländern kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht jedwede Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Auf Grund der Vielzahl der möglichen Fallkombinationen ist es uns nicht möglich, an dieser Stelle abschließend aufzuführen, was aktuell möglich ist. Es ist daher notwendig, dass Sie sich im aktuellen Fall jeweils unter den genannten Links informieren.
Weitere Informationen: https://www.med.kit.edu/254.php
Weitere Informationen finden Sie hier in Deutsch, Englisch und Französisch
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit wieder differenzierte Reisehinweise für alle Länder. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Hinweise für Rückkehrer aus Risikogebieten zur Vergütung:
- Während der Quarantäne haben alle Beschäftigten keinen Anspruch auf ihr tarifliches Entgelt, sofern während dieser Zeit keine Arbeitsleistung im Homeoffice möglich ist (§ 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).
- Rückkehrer aus Risikogebieten, die bei Reiseantritt noch nicht als Risikogebiet eingestuft waren haben anstatt des Tarifentgelts einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG (während Quarantäne i. H. des Netto-Verdienstausfalls), welcher durch das KIT ausgezahlt wird. Hierzu ist eine Quarantäneverordnung bei PSE Zeitwirtschaft einzureichen.
- Beschäftigte, die privat in eine Gegend reisen, die bereits bei Reisebeginn als Risikogebiet eingestuft war, haben auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG, weil die bzw. der Beschäftigte die Quarantänemaßnahmen bei Beachtung der Reisewarnung hätte vermeiden können.
Zur Vermeidung eines Verdienstausfalls kann in allen aufgeführten Fällen ein positives Gleitzeitguthaben eingebracht oder Urlaub genommen werden.
Beamtinnen und Beamte:
Die Pflicht zur Erhaltung der Dienstfähigkeit (§ 34 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG) sieht vor, dass die Beamtinnen und Beamten die Notwendigkeit der Reise und das jeweilige Risiko verantwortungsvoll abwägen. Zudem haben sie sicherzustellen, dass sie nach Urlaubsrückkehr ihren Beruf mit vollem Einsatz ausüben können. Daher enthalten die rechtlichen Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Corona-Virus für Beamtinnen und Beamte (aktueller Stand 27. Mai 2020) den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beamtinnen und Beamten bereits vor Antritt der Reise abzuklären haben, wie die Arbeitsfähigkeit nach Rückkehr sichergestellt werden kann. Dies dürfte in den meisten Fällen durch Homeoffice möglich sein.
Aus Sicht der Landesregierung liegt grundsätzlich ein nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor, wenn Beamtinnen und Beamte, die nach Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäne einhalten müssen, ihre Arbeitsfähigkeit nicht sicherstellen. Dies gilt nur, wenn das Gebiet bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet eingestuft war. Die Unmöglichkeit der Dienstausübung wird in solchen Fällen pflichtwidrig herbeigeführt. Daher sind im Regelfall Gleitzeitguthaben oder Urlaub oder, falls diese aufgebraucht sind, Urlaub aus sonstigen Gründen unter Wegfall der Bezüge (§ 31 Abs. 3 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) einzusetzen, wenn Telearbeit oder mobiles Arbeiten nicht möglich sind. Erfolgt dies nicht, liegt während der Quarantänezeit in der Regel ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor, das zu einer entsprechenden Bezügekürzung führt (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg).
Ich plane eine Dienstreise. Was sollte ich beachten?
Es ist nicht auszuschließen ist, dass am Reiseziel von lokalen Behörden Quarantänemaßnahmen bei der Einreise oder während des weiteren Aufenthalts ergriffen werden. Die Koordinierungsstelle Corona empfiehlt daher, von Dienstreisen in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete oder Virusvariantengebiete sowie innerdeutsche Hotspots abzusehen bzw. Reisen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Besprechen Sie mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten mögliche Alternativen wie Verschiebung der Dienstreise oder Videobesprechungsformate.
Sollten dringende dienstliche Gründe eine Reise in ein ausländisches Risikogebiet, Hochinzidenzgebite oder Virusvariantengebiete dennoch erfordern, ist im Vorfeld eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß G35 angezeigt.
Bei der Rückkehr aus aus dem Ausland, sind die geltenden Einreiseregelungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten (s.a. vorstehende Frage).
Für Reiserückkehrer aus innerdeutschen Hotspots gibt es keine Einreisebeschränkungen.
Weitere Informationen können Sie den Seiten der Medizinischen Dienste des KIT entnehmen: https://www.med.kit.edu/254.php
Ich erwarte Gäste aus dem Ausland. Was sollte ich beachten?
Der (internationale) Austausch bereichert das wissenschaftliche Arbeiten auf allen Ebenen. Angesichts der aktuellen Lage sollten jedoch externe Besucher nicht mehr empfangen werden. Alle Aktivitäten, welche externe Besucher involvieren, sollen auf unbestimmte Zeit verschoben oder abgesagt werden.
Die Lage ist diesbezüglich sehr dynamisch und kann sich kurzfristig ändern. Zu unterscheiden ist zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten sowie Virusvariantengebieten. Eine tagesaktuelle Übersicht bietet das RKI an. Die Vorgaben aus der für Baden-Württemberg geltenden Verordnung bezüglich Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei Einreisen aus einzelnen Ländern kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht jedwede Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Auf Grund der Vielzahl der möglichen Fallkombinationen ist es uns nicht möglich, an dieser Stelle abschließend aufzuführen, was aktuell möglich ist. Es ist daher notwendig, dass Sie sich im aktuellen Fall jeweils unter den genannten Links informieren.
Wichtig: Für Gäste aus dem Ausland, die sich in Quarantäne begeben müssen, ist es voraussichtlich nicht einfach, eine entsprechende Unterkunft zu finden. Dies sollte bei der Planung geeignet bedacht werden.
Bereits seit dem 8. November 2020 ist zudem eine digitale Einreiseanmeldung erforderlich, wenn man sich bis zu 10 Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, ist stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform auszufüllen.
Allgemeines
Was ist am KIT bei Präsenzbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften zu beachten?
Hinweis zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand: 25.01.2021): Zusammenkünfte im Dienst sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Bitte weichen sie konsequent auf Onlinemeetings aus.
Bei Zusammenkünften und Besprechungen, die bis zum 14.02.2021 auf das unbedingt Notwendige zu beschränken sind, müssen bestimmte Auflagen berücksichtigt werden, die in der„Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ festgehalten sind. Dabei sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: Einhaltung der Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen, Sensibilisierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld und Verhaltenstipps oder Aushang, Führen einer Liste der Teilnehmenden, regelmäßiges Lüften, größerer Veranstaltungsraum und weiteres. Zudem wird zum Schutz der Teilnehmenden dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) empfohlen.
Weiterhin greift die Pflicht zur Datenerhebung bei sämtlichen Zusammenkünften von zwei oder mehr Personen in einem Raum über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten. Zu dieser Dokumentationspflicht sind die Hochschulen explizit angehalten und ermächtigt. Ausschlaggebend für den Umfang der Datenerhebung ist, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche in die Lage versetzt wird bei Bedarf das Gesundheitsamt insbesondere bei der Kontaktpersonennachverfolgung zu unterstützen. Sofern Anschrift und Telefonnummer bereits vorliegen (bei KIT-Beschäftigten und Studierenden in der Regel anzunehmen), sind die Daten nicht gesondert zu erheben. Für den Fall, dass Anschrift oder Telefonnummer nicht vorhanden sind, sind diese Daten zusätzlich zu erheben. Die erhobenen Daten sind für 4 Wochen aufzubewahren und sodann datenschutzkonform zu löschen.
Zufällige Begegnungen, die gegenüber der vorgenannten Zeitdauer nur von sehr kurzer Dauer sind, gehören nicht dazu (z.B. auf dem Gang). Um den datenschutzrechtlichen Informationspflichten (Artikel 12 ff DS-GVO) nachzukommen, bitten wir um Beachtung und Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung. Mehr Informationen zur Datenerhebung finden Sie unter: https://www.dsb.kit.edu/479.php
Bezüglich der Notwendigkeit des Führens von Teilnehmerlisten haben den Krisenstab immer wieder Fragen erreicht. Anhand der folgenden Beispiele soll veranschaulicht werden, wann eine Teilnehmerliste im Regelfall erforderlich ist und unter welchen Umständen auf eine solche verzichtet werden kann. Oberste Prämisse ist, im Fall einer bestätigten Infektion einer bzw. eines Beschäftigten in der jeweiligen Organisationseinheit auf Arbeitsgruppenebene herausfinden zu können, welche anderen Personen zu der bzw. dem Infizierten in den letzten Tagen Kontakt hatten.
Folgende Anhaltspunkte können bei der vor Ort zu treffenden Entscheidung zur ggf. bestehenden Nicht-Notwendigkeit des Führens einer Teilnehmerliste für eine Zusammenkunft, weiterhelfen.
Regelmäßig keine Teilnehmerliste ist erforderlich bei:
- Personen mit festen Arbeitsplätzen (z.B. mehrere Personen, die ständig am gleichen Arbeitsplätz/im gleichen Büro tätig sind), sofern bekannt ist, welche Personen an welchen Tagen in den vorangegangenen vier Wochen anwesend waren.
- Personen mit festen Laborzuordnungen (z.B. Labore, die nur von einer bestimmten Gruppe oder Personenkreis genutzt werden) sofern bekannt ist, welche Personen an welchen Tagen in den vorangegangenen vier Wochen anwesend waren.
- Personenkreise, die arbeitstäglich regelmäßig zusammenarbeiten (z.B. Arbeitsgruppe, Werkstatt, Auszubildende und ihre Betreuer, Institutsleitende und Sekretariat usw.).
- Alle Zusammentreffen, bei welchen in Protokollen die Teilnehmenden zweifelsfrei nachvollziehbar sind.
Im Gegensatz hierzu sind in folgenden Fällen Teilnehmerlisten erforderlich:
- An Arbeitsplätzen bzw. in Laboren und Räumen, die gemeinschaftlich genutzt werden (z.B. von einem ganzen Institut oder mehreren Arbeitsgruppen genutzt werden können – in der Regel unregelmäßige Nutzung) sind täglich Listen mit den Teilnehmenden und den entsprechenden Anwesenheitszeiten geführt werden, sofern der Aufenthalt der einzelnen Personen länger als 15 Minuten beträgt.
- Alle Zusammenkünfte über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten mit Personen, mit denen Sie nicht täglich zu tun haben, müssen dokumentiert werden.
Zu unseren Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette, keine mutmaßlich infizierten Personen am Arbeitsplatz). Grundsätzlich legt die CoronaVO eine Obergrenze von 100 Personen fest. Es ist allerdings in jedem Fall notwendig, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Je nach Personenzahl und Tätigkeit können Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes bzw. der Dienstbesprechung ergreifen werden.
Vermeiden Sie aktuell konsequent Präsenzbesprechungen und führen Sie diese bitte ausschließlich online durch. Die Software Microsoft Teams für die Online-Zusammenarbeit von Mitarbeitergruppen (Chat, Besprechungen, Videokonferenzen, Notizen, gemeinsame Dateibearbeitung und -austausch sowie To-Dos) steht zur Verfügung unter: https://www.scc.kit.edu/dienste/ms-teams.php
Für Nutzerinnen und Nutzer im Wissenschaftsbereich bietet der Dienst DFNconf des DFN-Vereins die Möglichkeit, auf Video-, Audio- und Webkonferenzen auszuweichen (solange Kapazitäten vorhanden sind).
Zur Unterstützung im Umgang mit den verschiedenen Online-Kommunikationsdiensten befindet sich auf der Website des Informationssicherheitsbeauftragten eine Handlungsempfehlung.
Darf die Corona-App auf Diensthandys installiert werden?
Die Corona-Warn-App der Bundesregierung ist ein wichtiger Helfer, um Infektionsketten nachzuverfolgen und zu unterbrechen. Nur wenn möglichst viele Menschen die App nutzen, kann sie ihre Wirkung entfalten. Das Schutzkonzept des KIT auf der Basis der Gefährdungsbeurteilungen basiert darauf, dass am Arbeitsplatz der Mindestabstand soweit wie möglich eingehalten wird, um Infektionen zu vermeiden. Es steht aber außer Frage, dass die Corona-App gerade auch auf dem Weg zur Arbeit und in vielen weiteren Situationen hilfreich ist. Daher ist es am KIT möglich und zulässig, die Corona-Warn-App auf Diensthandys zu installieren. Die Installation ist in jeder Hinsicht freiwillig. Bitte achten Sie aus Gründen der IT-Sicherheit bei der Nutzung der Corona-App darauf, dass auf dem Diensthandy das neueste verfügbare Betriebssystem bzw. die aktuelle Version der App installiert sind.
Ich gehöre einer Risikogruppe an, welche Möglichkeiten habe ich im Hinblick auf die Tätigkeit am KIT?
Wir alle am KIT stehen gemeinsam vor der Herausforderung – unter den Voraussetzungen einer „neuen Normalität“ in Corona-Zeiten – einen Weg zu etablieren, wie wir unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der zum Infektionsschutz notwendigen Maßnahmen schrittweise den regulären Dienstbetriebs wieder aufnehmen können.
Zu unseren neuen Grundnormen in Corona-Zeiten zählt die Einhaltung des Infektionsschutzes (Abstand halten, nur in kleinen Gruppen treffen, Händewaschen, Nies- und Husten-Etikette). Je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz können auch Schutzmaßnahmen erforderlich sein, die die Leitungen der Organisationseinheiten nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergreifen werden. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes können auch die Betriebsärzte (MED) oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAS) als Berater hinzugezogen werden.
Ob zudem eine konkrete Person durch bestimmte Vorerkrankungen einem erhöhten Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist hier eine individuelle Beurteilung durch eine Ärztin oder einen Arzt notwendig, welche sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen als auch die Arbeitsbedingungen berücksichtigt. In Fällen, in denen möglicherweise ein individuell erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf vorliegt, können die medizinischen Dienste (MED) in Form einer arbeitsmedizinischen Beratung/Wunschvorsorge eingebunden werden.
Was muss ich tun, wenn Quarantäne für mich oder meine Haushaltsangehörigen behördlich angeordnet worden ist?
Bitte beachten Sie: Hausärzte dürfen derzeit in bestimmten Fällen eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) nach ausschließlich telefonischem Kontakt ausstellen. Die Bescheinigung sollte Ihnen in den Folgetagen per Post zugehen. Bitte denken Sie daran, Ihre bzw. Ihren Vorgesetzten sofort über Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren und die Bescheinigung zeitnah (per Post oder E-Mail) unter Nennung der Personalnummer an PSE-Zeitwirtschaft zu senden.
Eine Quarantäneanordnung wird vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochen. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes sind zu befolgen. Nur, wenn eine behördliche Anordnung der Quarantäne vorliegt, besteht bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu max. 6 Wochen nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Das gilt auch für Auszubildende nach § 19 BBiG. Falls Sie von einer Quarantäneanordnung betroffen sind, senden Sie diese bitte unverzüglich per E-Mail an Ihre Vorgesetzten und PSE-Zeitwirtschaft. Sofern eine Quarantäne nur für Haushaltsangehörige angeordnet wurde (nicht jedoch für Sie selbst), sind Sie gemäß der Einteilung des Robert-Koch-Instituts keine Kontaktperson und gehen weiter wie gewohnt zur Arbeit. Das Gleiche gilt auch für eine empfohlene „häusliche Absonderung“ im Sinne des Robert-Koch-Instituts.
Ich möchte mir die Hände waschen, aber im nächstgelegenen Waschraum fehlen Seife oder Tücher. Was kann ich tun?
Die Kolleginnen und Kollegen von der DE ASERV (Hauptabteilung Infrastruktur) und die beauftragten Dienstleister kümmern sich laufend um die Waschräume und Toiletten auf den Campus. Gerade in den hochfrequentierten Waschräumen kann es dennoch passieren, dass Seife und Tücher aufgebraucht sind oder dass einige Nutzer die Waschräume nicht so hinterlassen, wie wir es uns alle wünschen.
Gerade in Gebäude mit viel Publikumsverkehr wie Bibliothek oder Audimax kontrollieren die Reinigungskräfte mehrmals täglich den Zustand der Räume und die Menge an Seife und Tüchern. Sollten dennoch Seife oder Tücher fehlen, bitten wir Sie, einen anderen Waschraum zu nutzen und den Bedarf zeitnahe zu melden.
Die verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen freuen sich über einen kurzen Hinweis unter Angabe von Gebäude, Etage und Raumnummer des Waschraums. Die Störungsannahme des KIT erreichen Sie über die Telefonnummer +49 721 608 5555 (intern reicht die 5555), die Mailadressen stoermeldung-cn∂fm kit edu (Campus Nord) und stoermeldung-cs∂fm kit edu (Campus Süd, West, Ost). Ergänzend steht Mitarbeitern und Partnern mit KIT-Account im Intranet das Webformular des Ticketsystems zur Verfügung.
(Bitte beachten Sie: Das aktuelle Ticketsystem in der jetzigen Form ist vor wenigen Tagen erst angelaufen. Sollte es irgendwo noch ruckeln, lassen Sie es die Kolleginnen und Kollegen bei der DE FM wissen. Eine Kurzanleitung gibt es hier.
Richtige Handhygiene sowie weitere sinnvolle Präventionsmaßnahmen wie Husten- und Niesetikette erklären die Behörden unter anderem auf den folgenden Webseiten:
- https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html#c6354
- https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html
Fragen zu Studium und Lehre
Semesterstart & Online-Lehre
- Wie ist der Studienbetrieb im Sommersemester 2021 geplant? (Stand: 08.04.2021)
- Wie starte ich in die Online-Lehre? (Stand: 08.04.2021)
- Ich bin Dozentin bzw. Dozent. Wo finde ich Hilfestellung etwa zum Thema Online-Lehre, digitale Kursvorbereitung und Studienbetrieb? (Stand: 15.04.2020)
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
- Welche Vorkehrungen wurden für die Präsenz-Lehre im SoSe 2021 getroffen? (Stand: 08.04.2021)
- Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz? (Stand: 22.02.2021)
- Werden die Fristen für Studierende im WS 20/21 (nochmal) verlängert? (Stand: 25.03.2021)
- Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2020/21 zu beachten? (Stand 08.03.2021)
- Ich möchte den Mastervorzug nutzen. Welche Regelungen gelten hier aktuell? (Stand 05.10.2020)
- Im Wartebereich vor Einlass in den Prüfungsraum oder während der Prüfung treten bei mir Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf. Wie soll ich mich verhalten? (Stand: 28.08.2020)
- Ich studiere in einem auslaufenden Studiengang. Was soll ich beachten? (Stand: 20.05.2020)
- Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r? (Stand: 08.04.2021)
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
- Ich studiere am KIT und nehme an einer Präsenzveranstaltung teil. Woher bekomme ich einen Selbsttest? (Stand: 26.03.2021)
- Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor? (Stand: 25.03.2021)
- Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Studierende? (Stand 08.03.2021)
- In welchem Umfang können das Angebot der KIT-Bibliothek sowie die Lern- und Arbeitsplätze genutzt werden? (Stand: 09.03.2021)
- Ich bin Studentin bzw. Student und muss mein Kind betreuen. Kann ich eine Notbetreuung zur Prüfungsvorbereitung in Anspruch nehmen? (Stand: 08.01.2021)
- Darf ich aus einem Corona-Hotspot/ Risikogebiet nach Karlsruhe umziehen? (Stand: 19.10.2020)
- Ist eine Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland möglich? (Stand: 21.07.2020)
- Ich studiere mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation bei Fragen wenden? (Stand: 31.08.2020)
- Wie kann ich meine Daten im Studierendenportal aktualisieren? (Stand: 17.08.2020)
- Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühr zahlen? (Stand 22.05.2020)
- Was kann ich in der aktuellen Situation für meine Gesundheit tun? (Stand: 17.04.2020)
- Wie komme ich an die Entlastungsmitteilung („Stempel“) der Bibliothek und Fakultätsbibliotheken für meine Exmatrikulation? (Stand: 27.10.2020)
- Können sich internationale Studierende online einschreiben? (Stand: 08.04.2021)
Ältere FAQ finden Sie am Seitenende im Archiv.
Semesterstart & Online-Lehre
Wie ist der Studienbetrieb im Sommersemester 2021 geplant?
Auch in diesem Semester werden Hygiene- und Abstandsregeln und Nachverfolgbarkeit von Kontakten für den Präsenzbetrieb im Sommersemester weiterhin erforderlich bleiben.
Für den Studienbetrieb am KIT im Sommersemester 2021 werden daher die folgenden Regeln gelten:
- Der Studienbetrieb findet weiterhin grundsätzlich online statt.
- Praxisveranstaltungen, Prüfungen, praktische Anteile von Abschlussarbeiten finden in Präsenzformaten statt.
- Die Beginnzeiten der Lehrveranstaltungen sind wie im Wintersemester um 8:00, 10:00, 12:00, 14:00, 16:00 und 18:00 Uhr.
- Im Laufe des Semesters können bei entsprechenden Randbedingungen die Präsenzmöglichkeiten erweitert werden, auch damit sich Studierende auf dem Campus begegnen und kennenlernen können.
- Alle Lehrveranstaltungen, die im Sommersemester 2021 digital begonnen werden, sollen auch digital bis zum Ende weitergeführt werden („Online-Garantie“).
- Seit dem 10.03.2021 ist die Buchung von Lernplätzen für Studierende des KIT, der HsKA und der DHBW Karlsruhe in den Lesesälen der Bibliotheken wieder möglich. Zudem können Studierende des KIT den "Online Lesesaal" als virtuellen Lernort auf Basis von MS Teams nutzen. Ausführliche Informationen: https://www.bibliothek.kit.edu/corona.php
Wir wünschen Ihnen trotz der weiter bestehenden Einschränkungen ein erfolgreiches Semester!
Wie starte ich in die Online-Lehre?
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation startet das KIT die Vorlesungszeit am 12. April 2021 in Online-Lehre. Die dafür notwendigen Links und Informationen haben wir im Folgenden zusammengefasst. Wir bitten daher alle Studierenden, nicht zu Lehrveranstaltungen oder zum Lernen auf den Campus zu kommen und stattdessen alle Lehrveranstaltungen online wahrzunehmen.
Nach dem Login mit dem persönlichen KIT-Account stehen Einstiegs- und Hilfsseiten bereit:
How to ILIAS - Einstieg in das Lernmanagementsystem am KIT für Studierende: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=crs_635565&client_id=produktiv
Hilfe für Studierende bei der Nutzung von ILIAS: https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=cat_947332&client_id=produktiv
Das Online-Vorlesungsverzeichnis des KIT: https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php#!campus/all/fields.asp?group=Vorlesungsverzeichnis
Kontakt bei technischen Problemen mit ILIAS: ilias∂studium.kit.edu
Außerdem können zur Durchführung von Seminaren und Vorlesungen in Form von Videokonferenzen auch die Systeme MS Teams und/oder ZOOM zum Einsatz kommen (die Informationen, welche Systeme in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden, sollten Sie im Arbeitsbereich zu Ihrer Veranstaltung in ILIAS finden).
Infos zur Nutzung von MS Teams: https://www.scc.kit.edu/dienste/ms-teams.php
Das KIT bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten datenschutzgerechte Lösungen für die Online-Lehre zu nutzen. Aufgrund der nicht realisierbaren Skalierung der vorhandenen Dienste muss auf das Cloud-basierte Online-Setting zurückgegriffen werden. Die Lehrenden und Studierenden dürfen frei entscheiden, ob sie einen Cloud-basierten Dienst in Anspruch nehmen oder nicht, wissend, welche Datenschutzbedenken einerseits bestehen und wie zeitlich unbestimmt andererseits mögliche Alternativen zur Inanspruchnahme des Cloud-basierten Dienstes vorhanden sein werden. Das KIT gewährleistet, dass eine Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Angeboten nicht sanktioniert wird (z.B. indem dafür gesorgt wird, dass die durch Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Lehrangeboten oder Prüfungen verursachten Fristüberschreitungen nicht dem/der Studierenden angelastet werden), und folgt damit auch Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Das KIT hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, um den Einsatz Cloud-basierter Dienste unter den coronabedingten Umständen auf eine akzeptables Niveau zu heben. So erfolgt der Einsatz von Zoom am KIT mit einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, der auf Grund der Forderungen des KIT angepasst worden ist. Dem KIT ist es insbesondere gelungen, den Passus zur Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzkonform auszugestalten. Zusätzlich wurden Einstellungen und Empfehlungen für einen datensparsamen Einsatz und zur Minimierung von Risiken aus IT-Sicherheitssicht ausgearbeitet und umgesetzt. So können Studierenden an den Sitzungen auch ohne Freischaltung ihres Mikrofons bzw. ihrer Webcam teilnehmen sowie auf die Angabe ihres Klarnamens verzichten. Die Studierenden werden über eine Datenschutzerklärung umfassend über die Datenverarbeitung informiert.
Infos zur Nutzung von ZOOM: http://www.zml.kit.edu/corona-live-vortrag.php
Hilfe für Studierende bei technischen Fragen zu MS Teams und ZOOM: servicedesk∂scc.kit.edu
Für organisatorische Fragen kontaktieren Sie Ihre Dozentinnen und Dozenten sowie die Dekanate. Wir bitten Sie, sich mit den für Sie infrage kommenden Diensten und Werkzeugen vertraut zu machen, falls dies nicht schon geschehen ist. In der Anlaufphase kann es zu Leistungsengpässen kommen, sowohl in der KIT-eigenen wie auch der KIT-externen IT- und Kommunikationsinfrastruktur. Wir bitten alle um Geduld, Gelassenheit und Entgegenkommen in dieser besonderen Situation.
Ich bin Dozentin bzw. Dozent. Wo finde ich Hilfestellung etwa zum Thema Online-Lehre, digitale Kursvorbereitung und Studienbetrieb?
Das Zentrum für Mediales Lernen am KIT betreibt ein Portal zum Thema Online-Lehre:
http://www.zml.kit.edu/corona.php
Weitere Fragen der Dozentinnen und Dozenten rund um Studienbetrieb, Zulassungen, Prüfungen und Gebühren beantworten die Dienstleistungseinheiten SLE, INTL und HAA auf ihren FAQ-Seiten:
https://www.sle.kit.edu/wirueberuns/informationen-corona.php (Zugang für Dozierende über den KIT-Account)
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
Welche Rahmenbedingungen gelten für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz?
Mit der Neuregelung der § 32 a und § 32 b Landeshochschulgesetz wurden die Rahmenbedingungen für mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz neu geregelt.
Mündliche Online-Prüfungen per Videokonferenz sind nun auch ohne Vorliegen eines Infektionsgeschehens zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prüfung aus inhaltlichen, didaktischen oder sonstigen Gründen (z.B. Art des Prüfungsstoffes) für die Durchführung als mündliche Online-Prüfung per Videokonferenz geeignet ist. Weitergehende Informationen zu den organisatorischen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier.
Werden die Fristen für Studierende im WS 2020/21 (nochmal) verlängert?
Die Corona-Pandemie führt nach wie vor zu Beeinträchtigungen des Studienbetriebs. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 32 Abs. 5 a Landeshochschulgesetz (LHG) Regelungen zur Verlängerung von Prüfungsfristen bzw. der Studienhöchstdauern für Studierende des Sommersemesters 2020 und Wintersemesters 2020/2021 getroffen. Für Studiengänge, die von dieser Regelung nicht umfasst sind, wurden flächendeckend Beschlüsse durch die Prüfungsausschüsse gefasst.
Es gelten damit folgende Fristverlängerungen:
Orientierungsprüfung:
- Die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung wird für Studienanfängerinnen bzw. -anfänger vom WS 18/19 und Studienanfängerinnen bzw. -anfänger vom WS 19/20 um jeweils zwei Semester verlängert, sofern sie in beiden Semestern im gleichen Studiengang eingeschrieben waren.
- Für Studienanfängerinnen bzw. anfänger des Wintersemester 2020/2021 bzw. Studiengangswechsler zum Wintersemester 2020/2021 wird die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung um ein Semester verlängert.
Studienhöchstdauer:
- Für Studierende, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 in einem Bachelor- oder Masterstudiengang immatrikuliert waren, verlängert sich die in der Studien- und Prüfungsordnung in dem jeweiligen Studiengang festgelegte Studienhöchstdauer um zwei Semester.
- Für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 bzw. Wintersemester 2020/2021 in einem Bachelor- oder Masterstudiengang immatrikuliert waren, verlängert sich die in der Studien- und Prüfungsordnung in dem jeweiligen Studiengang festgelegte Studienhöchstdauer um ein Semester.
Die Verlängerung betrifft nur den Studiengang, in dem die Studierenden in den jeweiligen Semestern auch immatrikuliert waren. Die Umsetzung erfolgt zentral und es müssen keine Anträge gestellt werden.
Nicht umfasst sind Studierende, welche die (verlängerte) Studienhöchstdauer zum Ende des Wintersemester 2020/2021 erreichen bzw. bereits überschritten haben. Diese wenden sich bitte an Ihren zuständigen Prüfungsausschuss oder an den Studierendenservice?
Für Fragen zu verlängerten Fristen zum Ablegen von Wiederholungsprüfungen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Prüfungsausschuss.
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Wintersemester 2020/21 zu beachten?
Das KIT hat das erarbeitete Hygiene- und Sicherheitskonzept weiterentwickelt und für die Durchführung der im Wintersemester 2020/2021 geplanten Prüfungen an die geltenen Bestimmungen angepasst, sodass der Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet ist.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Wintersemester 2020/2021, die hauptsächlich in der vorlesungsfreien Zeit vom 22. Februar bis zum 10. April 2021 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet und digitale Prüfungsformate ermöglicht. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Merkblatt zu Klausuren unter Corona-Bedingungen im WS 2020/21 sorgfältig.
- Bitte nehmen Sie das Merkblatt zum Teilnahme- und Zutrittsverbot zur Kenntnis und handeln Sie entsprechend.
- Die Verwendung einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist auf allen Verkehrswegen und während der Prüfung verpflichtend.
- Die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen haben weiterhin Gültigkeit.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Einen Überblick der ausgearbeiteten Online- Szenarien sowie eine umfangreiche Materialsammlung mit Anleitungen und Vorlagen finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer oder den zuständigen Prüfungsausschuss.
Welche Vorkehrungen wurden für die Präsenzlehre im SoSe 2021 getroffen?
Hinweis: Der Studienbetrieb findet weiterhin grundsätzlich online statt. Ausnahmen davon gibt es nur für Prüfungen (inkl. schriftliche Klausuren) sowie für zwingend erforderliche Praxis-Lehrveranstaltungen. Beide sind ab dem 11.01.2021 ausnahmsweise wieder zugelassen. Der Infektionsschutz hat bei allen Ausnahmegenehmigungen immer Vorrang. (Stand: 08.04.2021)
Es ist davon auszugehen, dass im Laufe des Jahres 2021 eine stufenweise Erweiterung des Präsenz-Studienbetriebs erfolgen kann. Um dann Vorlesungen, Übungen, Seminare und Tutorien unter Beachtung des Infektionsschutzes zu ermöglichen, hat das KIT in mehreren Arbeitsgruppen die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen.
Welche Vorkehrungen wurden für die Präsenzlehre getroffen?
Die zentral verwalteten Hörsäle und Veranstaltungsräume sind mit Hinweisschildern zu den „AHA-Regeln“, den Regelungen zum Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß §7 Corona-VO und auch mit Utensilien zum Reinigen der Tische und Stühle ausgestattet. Beim Betreten des Veranstaltungsraumes entnehmen die Studierenden aus den bereitgestellten Ständern Reinigungstücher, mit denen sie ihren Sitzplatz abwischen können. Die Tücher sollen beim Verlassen des Raumes in den bereitgestellten Abfallsammlern entsorgt werden.
Die Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten ist Aufgabe der Gesundheitsbehörde. Von Seiten des KIT müssen wir dies unterstützen, indem wir die Daten für eine Kontaktnachverfolgung erheben. Für jede einzelne Lehrveranstaltung muss erhoben werden, wer wann daran teilnimmt, um im Ernstfall auf entsprechende Nachfrage hin die Kontaktdaten an das Gesundheitsamt übermitteln zu können.
Das KIT hat dazu zwei elektronische Lösungen entwickelt, die entweder über die KIT-Karte oder über einen QR-Code bedienbar sind:
Das KONKIT (KOntaktNachverfolgung am KIT) ermöglicht durch das Auflegen der KIT-Karte eine datenschutzgerechte und verlässliche Erhebung von Teilnehmerkontaktdaten in Lehrveranstaltungen. Die Registrierung per KIT-Card erfolgt einfach durch Auflegen der Karte auf das Gerät.
Durch einen QR-Code entweder am Veranstaltungsraum oder zusätzlich zur KONKIT-Registrierungsmöglichkeit, kann die Anwesenheit ebenfalls dokumentiert werden.
Dabei werden personenbezogene Daten grundsätzlich verschlüsselt übermittelt und der Bezug zu den relevanten Kontaktdaten erst im Infektionsverdachtsfall ermittelt.
Informationen erhalten Sie auch auf dieser Webseite: https://www.kon.kit.edu/index.php
Wie ist der Ablauf nach einem positiven Testergebnis?
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer positiv getestet worden, wird das Gesundheitsamt sie bzw. ihn nach den Kontakten und besuchten Veranstaltungen befragen. Dazu muss zu jeder besuchten Veranstaltung die Bezeichnung der Lehrveranstaltung, der Namen der Lehrperson, der Tag und die Uhrzeit angegeben werden. Das Gesundheitsamt wird dann für die weitere Beurteilung des Infektionsrisikos und die Kontaktermittlung auf die Lehrperson zugehen.
Eine Bitte des Gesundheitsamtes Karlsruhe möchten wir ebenfalls an die Studierenden weitergeben:
Studierende, die von einem externen Gesundheitsamt die Mitteilung eines positiven Tests erhalten und die im fraglichen Zeitraum Personenkontakte in Karlsruhe hatten, mögen sich umgehend beim Karlsruher Gesundheitsamt melden, damit hier die Kontaktpersonennachverfolgung zügig aufgenommen werden kann.
Lehrende finden weitere Hinweise auf den entsprechenden Seiten von SLE: https://www.sle.kit.edu/wirueberuns/informationen-corona.php
Ich möchte den Mastervorzug nutzen. Welche Regelungen gelten hier aktuell?
Mit dem Mastervorzugskonto ermöglicht das KIT den Studierenden, im Bachelorstudium bereits Leistungen aus dem Master zu erbringen und sich diese später im Masterstudium anrechnen zu lassen. Der Mastervorzug ist auf 30 LP begrenzt. Um mögliche Nachteile aufgrund der Corona-Krise beim Wechsel von Bachelor zu Master abzumildern, wird der Mastervorzug, zunächst beschränkt auf das Sommersemester 2020, in unbegrenztem Umfang erhöht. Voraussetzung ist weiterhin, dass Studierende die in der für ihren jeweiligen Bachelorstudiengang geltenden SPO festgelegten Mindestanforderungen für den Mastervorzug erfüllen. Wegen Fragen zum Anmelde- oder Verbuchungsprozess wenden sich Studierende bitte an die jeweiligen Fachstudienberatungen.
Aktualisierung: Gemäß § 6 der "Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zur Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnungen, der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung sowie
einzelner Auswahl- und Zugangssatzungen für die Dauer der Corona-Pandemie“ ist das unbegrenzte Ablegen von Mastervorzugsleistungen auch im Wintersemester 20/21 noch möglich.
Im Wartebereich vor Einlass in den Prüfungsraum oder während der Prüfung treten bei mir Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf. Wie soll ich mich verhalten?
Weisen Studierende im Wartebereich vor Einlass in den Prüfungsraum oder während der Prüfung Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, haben die Prüferinnen bzw. Prüfer diese Personen unverzüglich von der Teilnahme an der betreffenden Prüfung auszuschließen. Der Sachverhalt ist von der Prüferin/dem Prüfer bzw. der aufsichtführenden Person zu dokumentieren und dem zuständigen Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu geben. Den ausgeschlossenen Personen wird empfohlen, sich bei Fragen zu dem weiteren Ablauf (z.B. Wiederholung der Prüfung, Wertung der Prüfung) mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Verbindung zu setzen.
Der Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung wird nicht als unentschuldigtes Versäumnis oder als Rücktritt ohne Geltendmachung triftiger Gründe gewertet. Vielmehr gilt der Prüfungsversuch - selbst wenn er bereits begonnen haben sollte – als nicht unternommen. Betroffenen Studierenden verbleibt weiterhin die ihnen regulär vor Beginn der Prüfung zustehende Anzahl von Prüfungsversuchen.
Können betroffene Personen durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie an einer chronischen Erkrankung oder Allergie leiden, die zu coronaspezifischen Symptomen führt, ist das KIT bestrebt, ihnen eine Teilnehme an der Prüfung zu gestatten, dies möglichst in einem gesonderten Raum oder unter Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung. Um hier die geeigneten organisatorischen Maßnahmen ergreifen zu können, werden die betroffenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gebeten, sich frühzeitig mit der Prüferin bzw. dem Prüfer in Verbindung setzen.
Ich studiere in einem auslaufenden Studiengang. Was soll ich beachten?
Die Fristen zum Ablegen der letzten Studien- und Prüfungsleistungen der auslaufenden Diplomstudiengänge sind in den Übergangsvorschriften der Bachelor- und Masterstudiengänge geregelt. Mit Ablauf dieser Fristen sind die Diplomstudiengänge endgültig ausgelaufen und es besteht keine Möglichkeit weitere Prüfungen abzulegen. Die Fristenregelungen sehen keine individuelle Verlängerung für einzelne Studierende vor. Sofern den verbliebenen Studierenden der Diplomstudiengänge die Frist zum Ablegen der Prüfungen verlängert werden soll, ist eine Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) erforderlich. Betroffene Studierende wenden sich bei Fragen bitte direkt an ihre KIT-Fakultät und nicht an die Prüfungssauschüsse.
Gleiches gilt für die Fristen zur letzten Prüfungsmöglichkeit in auslaufenden Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge, sofern den Studierenden dieser Studiengänge ermöglicht werden soll die Prüfungen noch auf Grundlage der alten Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen. Im Gegensatz zu den Diplomstudierenden, fallen die noch auf den „Alt- SPOs“ immatrikulierten Studierenden mit Ablauf der Prüfungsfristen automatisch in die neuen Studien- und Prüfungsordnungen, so dass die Regelungen der neuen SPOs Anwendung finden bezüglich abzulegender Prüfungen, Fristen etc. .
Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r?
Informationen zur aktuellen Lage und dem damit verbundenen Umgang mit Staatsexamensprüfungen finden Lehramtsstudierende auf den entsprechenden Seiten des Kultusministeriums und des LLPA:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQS+Schulschliessungen
http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen/1_+Staatspruefung+_+Gymnasium+und+berufliche+Schulen
Das Zentrum für Lehrerbildung am KIT sammelt ebenfalls alle für Lehramtsstudierende des KIT relevanten Informationen zur aktuellen Situation: https://www.hoc.kit.edu/zlb/823.php
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
Ich studiere am KIT und nehme an einer Präsenzveranstaltung teil. Woher bekomme ich einen Selbsttest?
Das KIT möchte allen Studierenden, die an im Sinne der geltenden CoronaVO Studienbetrieb erforderlichen Veranstaltungen in Präsenz teilnehmen möchte, wöchentlich und unabhängig vom Zeitpunkt der zu besuchenden Veranstaltung einen Selbsttest zur Verfügung stellen. Sobald das Testkontingent vom Land angekommen ist, wird mit der Ausgabe gestartet. Über den konkreten Ausgabeweg werden Sie an dieser Stelle informiert, sobald die Selbsttests vom Land vorliegen.
Die Studierenden werden gebeten, den Selbsttest – sobald diese verfügbar und ausgegeben sind – grundsätzlich zu Hause durchzuführen. Es ist bis auf Weiteres nicht vorgesehen, solche Tests bei Präsenzveranstaltungen oder Präsenzaufenthalten am KIT durchzuführen. Das heißt: Es wird keine Kopplung zwischen einer Veranstaltung des Studienbetriebs, wie beispielsweise Prüfungen, und einem durchzuführenden Selbsttest geschaffen, da es für eine solche Kopplung aktuell keine Rechtsgrundlage gibt.
Im Fall eines positiven Testergebnisses bitten wir Sie, sich umgehend zu isolieren und Ihren Hausarzt zu unterrichten, alternativ über die zentrale Telefonnummer 116117 sich einen Termin für einen PCR-Test vermitteln zu lassen.
Bitte beachten Sie in jedem Fall: Auch alle "negativ getesteten" Studierenden müssen weiterhin alle Maßnahmen gemäß der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ einhalten ("kein Testbonus"). Dies dient der Sicherheit aller.
Darüber hinaus möchten wir dafür werben, auch das Angebot des kostenlosen „Bürgertests" (PoC-Antigen-Schnelltest) in den Apotheken, Arztpraxen und Schnelltestzentren zahlreich zu nutzen. Sie schützen nicht nur uns selbst, sondern auch ihre Mitmenschen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.lak-bw.de/service/patient/antigen-schnelltests.html.
Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor?
Das Landeshochschulgesetz sieht eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/2021 eingeschriebenen Studierenden vor. Die individuelle Regelstudienzeit verlängert sich um zwei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang immatrikuliert waren und um ein Semester für Studierende, die nur im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren.. Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist. Studierenden soll so Planungssicherheit gegeben und coronabedingte Härten im Studium vermieden werden.
Wo besteht am KIT eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Studierende?
Gemäß der für das KIT relevanten Corona-Verordnungen besteht am KIT eine Tragpflicht für Medizinische oder FFP2-Masken grundsätzlich:
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Auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden, zum Beispiel Tür- und sonstige Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser, Sanitäranlagen, Wege bei Veranstaltungen, Teeküchen, Pausenräumen und sonstigen Begegnungsflächen.
-
In Geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr einschließlich des Studienbetriebs bestimmt sind.
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Bei Prüfungen und Lehrveranstaltungen, auch wenn der Platz eingenommen wurde, sowie auf dem Weg dorthin.
-
Bei Praxisveranstaltungen (z.B. Laborpraktika) und Prüfungen sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren.
-
Im KIT-Shuttle, im Casino am Campus Nord und bei den medizinischen Diensten
Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen gilt nicht:
- Bei Tätigkeiten und an Arbeitsplätzen, für die eine Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit einer Schutzmaske nicht festgestellt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Bei der Benutzung von FFP2-Masken ist darauf zu achten, dass diese kein Ventil haben. Da ein solches Ventil durchlässig für die ausgeatmete Luft ist, eignen sich solche Masken nicht zum Schutz Ihrer Mitmenschen und können dort wo das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben ist, nicht als adäquate Schutzmaßnahme anerkannt werden.
In welchem Umfang können das Angebot der KIT-Bibliothek sowie die Lern- und Arbeitsplätze genutzt werden?
Die KIT-Bibliothek öffnet ab Mittwoch den 10. März 2021 wieder in begrenztem Umfang die Lesesäle zum Lernen und Arbeiten. Die Lesesäle können nur nach vorheriger Reservierung eines Zeitslots genutzt werden (KIT-Bibliothek Süd: Montag – Freitag, 9 - 22 Uhr, KIT-Bibliothek Nord: Montag – Freitag, 9 -15 Uhr). Das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist auch am Arbeitsplatz verpflichtend.
Die Gruppenräume, Cafeteria, Schließfächer und PC-Arbeitsplätze bleiben weiterhin geschlossen.
Die Ausleihe von Medien erfolgt nach wie vor über die vorherige Online-Bestellung und Abholung in den Bibliotheken. Dieser Service ist unabhängig von einer Sitzplatzreservierung. Von Montag bis Freitag können Bücher und andere Medien über den Katalog bestellt und am darauffolgenden Werktag von 9-15 Uhr in der KIT-Bibliothek abgeholt werden. In diesem Zeitfenster ist auch die Rückgabe von ausgeliehenen Medien möglich. Hierbei besteht die Regelung, eine medizinischen Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
Der Verlag KIT Scientific Publishing und das Medienzentrum sind ebenfalls geschlossen.
Die KIT-Bibliothek bietet zudem ein breites Spektrum digitaler Dienste, die es erlauben, wesentliche Leistungen jederzeit von zu Hause aus über eine VPN-Verbindung zu nutzen. Eine Übersicht über alle digitalen Dienste der Bibliothek finden Sie hier: https://www.bibliothek.kit.edu/cms/corona-digitale-angebote.php
Weitere Infos finden Sie hier.
Ich bin Studentin bzw. Student und muss mein Kind betreuen. Kann ich eine Notbetreuung zur Prüfungsvorbereitung in Anspruch nehmen?
Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Auch Studentinnen und Studenten, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten bzw. in der Prüfungsvorbereitungsphase sind.
Wir bitten Sie im Hinblick auf die aktuelle Situation um einen besonders verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Antragsstellung, da aktuell in den einschlägigen Einrichtungen Plätze für die Kinderbetreuung nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Bitte nehmen Sie hierbei Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen bzw. Kommilitoninnen und Kommilitonen, die möglicherweise noch stärker betroffen sind als Sie.
Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download zur Verfügung.
Es kann jedoch sein, dass der jeweilige Träger noch zusätzliche oder andere Formulare verlangt, daher setzen Sie sich bitte mit diesem in Verbindung.
Darf ich aus einem Corona-Hotspot/ Risikogebiet nach Karlsruhe umziehen?
Ja Sie dürfen umziehen- bitte beachten Sie dabei aber auch die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Ziehen Sie aus einem ausländischen Krisengebiet nach Karlsruhe, ist die Quarantäneverordnung des Landes Baden-Württemberg zu beachten.
Ist eine Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland möglich?
DAAD und HRK haben Informationen zur (Wieder-)Einreise von internationalen Studierenden und Forschenden aus Drittstaaten nach Deutschland zu Studien- bzw. Forschungszwecken verschickt. Um sie dabei zu unterstützen, können Einrichtungen des KIT Formulare des DAAD und der HRK nutzen.
Ich studiere mit Kind. An wen kann ich mich in der momentanen Situation bei Fragen wenden?
Studierende, die Fragen zum Studium mit Kind haben, dürfen sich gerne an das Zentrum für Information und Beratung wenden: https://www.sle.kit.edu/imstudium/besonderelebenslagen.php
Wie kann ich meine Daten im Studierendenportal aktualisieren?
Mit der Corona-Verordnung des Landes vom 6. August 2020 ist die Möglichkeit, E-Mail-Adressen für Zwecke der Kontaktnachverfolgung zu erheben und an die Gesundheitsbehörden weiterzugeben (§ 6 Corona-VO) entfallen. Im Hinblick auf die aktuelle und auch zukünftige Prüfungsphase sowie den teilweise wieder stattfindenden Präsenzlehrbetrieb, möchten wir Sie bitten, im Studiportal die hinterlegten Daten zu überprüfen und ggfs. zu aktualisieren.
Insbesondere möchten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse bitten, auch eine Telefonnummer zu hinterlegen, über die Sie ggfs. von den Gesundheitsbehörden erreicht werden können. Wird keine Telefonnummer hinterlegt, können die Gesundheitsbehörden Sie nur über Ihre im Studiportal hinterlegte postalische Adresse erreichen, was einen erheblichen zeitlichen Verzug mit sich bringt.
Die Datenaktualisierung können Sie folgendermaßen im Studiportal vornehmen:
- Wie wird’s gemacht?
https://campus.studium.kit.edu/personal/index.php aufrufen und im Bereich Persönliche Daten – Anschrift bzw. Telefonnummer die nötigen Änderungen eintragen und speichern.
- Wie kann ich kontrollieren, ob die Daten übernommen wurden?
https://campus.studium.kit.edu/reports/studyreports.php aufrufen und im Bereich Bescheinigungen die Bescheinigung Datenkontrollblatt auswählen.
Bei Rückfragen zur Dateneingabe können Sie gerne das Kontaktformular des Studierendenservices verwenden.
Muss ich als internationaler Studierender weiter Studiengebühr zahlen?
Internationale Studierende des KIT können im International Students Office der Dienstleistungseinheit Internationales (DE INTL) beantragen, dass ihnen die Studiengebühr erlassen wird. Bedingung ist, dass sie nach Aufnahme des Studiums durch die Covid-19-Pandemie in eine Notlage geraten sind, aufgrund derer sie die Studiengebühr nicht bezahlen können. Diese Möglichkeit besteht auch für das Wintersemester 2020/21. Auch in Fällen, in denen Studierende nicht einreisen können oder in denen sie sich wegen der Absage von Abschlussprüfungen im März und April 2020 erneut einschreiben mussten oder müssen, können Studierende diesen Antrag stellen. Sie nutzen dafür ein Antragsformular, das ihnen das International Students Office auf Anfrage bereitstellt. Nähere Informationen: studiengebuehren∂intl.kit.edu
http://www.intl.kit.edu/istudent/9638.php
Was kann ich in der aktuellen Situation für meine Gesundheit tun?
Auf der Website des Studentischen Gesundheitsmanagements MyHealth am KIT finden Sie eine Reihe von Beiträgen, die in der aktuellen Situation Tipps für „Gesundes Studieren“ gibt. Unter anderem gibt es dort Ratschläge zum Lernen zu Hause oder auch Anregungen, den Alltag als Übung anders zu gestalten:
Die Psychotherapeutische Beratungsstelle für Studierende (PBS) des Studierendenwerks Karlsruhe bietet weiterhin telefonische und erneut persönliche, infektionsschutzkonforme Beratungsgespräche an. Die Terminvereinbarung ist erreichbar: montags bis freitags zwischen 9 und 12 Uhr unter der Telefonnummer: 0721 933 40 60.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Webseite des PBS:
https://www.sw-ka.de/de/beratung/psychologisch
Wie komme ich an die Entlastungsmitteilung („Stempel“) der Bibliothek und Fakultätsbibliotheken für meine Exmatrikulation?
Senden Sie bitte Ihren Laufzettel als digital ausgefülltes PDF-Dokument per E-Mail an – infodesk∂bibliothek.kit.edu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Überprüfung Ihres Bibliothekskontos den Laufzettel digital unterschreiben und an den Studierendenservice weiterleiten. Die Unterschriftsberechtigten Personen sind dort hinterlegt. Bitte beachten Sie: Ihr Bibliothekskonto darf keine Gebühren oder Entleihungen aufweisen.
Alternativ können Sie auch zu unseren Servicezeiten (Montag – Freitag 9 – 15 Uhr) persönlich in die KIT-Bibliothek Süd kommen.
Können sich internationale Studierende online einschreiben?
Internationale Studierende können sich online einschreiben. Bitte schicken Sie Ihrer Sachbearbeiterin (siehe Zulassung) die erforderlichen Unterlagen per E-Mail. Weitere Informationen gibt es hier.
Archiv
Archiv
Semesterstart & Online-Lehre
- Wie ist der Stand der Dinge beim Wintersemester 2020/21 in Bezug auf Präsenzlehre? (Stand: 08.01.2021)
- Wie lange dauert die Vorlesungszeit im Wintersemester 2020/21? (Stand: 01.12.2020)
- Wie und in welcher Form findet der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 statt? (Stand: 27.05.2020)
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
- Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r? (Stand 28.04.2020)
- Können am Campus des KIT wieder Präsenz-Lehrveranstaltungen stattfinden? (Stand: 08.01.2021)
- Welche Auswirkungen hat die Fristverlängerung auf die Rückmeldephase? (Stand: 15.02.2021)
- Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020 zu beachten? (Stand: 14.07.2020)
- Werden die Abgabefristen für Abschluss- und Hausarbeiten verlängert? (Stand: 15.05.2020)
- Können Laborpraktika und ähnliche Praxisveranstaltungen wieder stattfinden? (Stand: 14.5.2020)
- Wann kann ich voraussichtlich wieder eine mündliche Prüfung ablegen? (Stand: 20.07.2020)
- Was passiert, wenn für Studierende das Orientierungspraktikum durch die Schulschließungen unterbrochen ist? (Stand: 22.03.2020)
- Wie ist der Stand der Planung für die Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020? (Stand: 07.07.2020)
- Werden die Fristen für Studierende verlängert? (Stand 22.06.2020)
- Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor? (Stand: 26.06.2020)
- Was gilt es für den zukünftigen Studienbetrieb am KIT zu beachten? (Stand: 13.07.2020)
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
- Wie ist die momentane Planung für das kommende Wintersemester? (Stand: 28.08.2020)
- Keine Kohortenregelung im Lehrbetrieb (Stand: 19.10.2020)
- Warum gibt es am KIT kein sogenanntes "Kann-Semester"? (Stand: 26.06.2020)
- Bis wann kann ich mich für das Wintersemester 2020/21 bewerben? (Stand: 19.06.2020)
- Ich habe meinen studentischen Nebenjob verloren. Wer kann mir finanziell helfen? (Stand: 16.06.2020)
- Kann ich ohne Bachelorabschluss zum Master zugelassen werden? (Stand 13.05.2020)
Semesterstart & Online-Lehre
Wie ist der Stand der Dinge beim Wintersemester 2020/21 in Bezug auf Präsenzlehre?
Der aktuelle Beschluss von Bund und Ländern hat zur Folge, dass der Studienbetrieb am KIT bis mindestens einschließlich 31. Januar 2021 grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt bleibt. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 können leider noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden, da dies von den gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängt.
Die aktuelle CoronaVO Studienbetrieb und Kunst sieht vor, dass es Ausnahmen für Prüfungen und Praxis-Lehrveranstaltungen geben kann.
Im Sinne der von der Politik in Bund und Land gewünschten Kontaktbeschränkungen hat das KIT zwischen 16. Dezember und 10. Januar Regelungen getroffen, die über die Vorgaben des Landes hinausgingen. So wurden für eine weitestgehende Kontaktminimierung, die Präsenzveranstaltungen (Praxisveranstaltungen, schriftliche Klausuren etc.) am KIT in diesem Zeitraum komplett ausgesetzt.
Mit Wirkung zum 11. Januar 2021 kehrt das KIT nun in einen Modus zurück, wie ihn auch andere Universitäten des Landes praktizieren. Dies bedeutet:
- Der Studienbetrieb findet wie bisher weiterhin grundsätzlich online statt.
- Ausnahmen davon gibt es nur auf Basis des Beschlusses des Präsidiums des KIT für Prüfungen (inkl. schriftliche Klausuren) sowie für zwingend erforderliche Praxis-Lehrveranstaltungen. Beide sind ab dem 11.01.2021 ausnahmsweise wieder zugelassen. Der Infektionsschutz hat bei allen Ausnahmegenehmigungen immer Vorrang.
Bitte beachten Sie hierzu: Wegen der landesweit gültigen Ausgangsbeschränkungen sind im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr keine Praxis-Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz möglich. Bei der Terminierung ist insbesondere darauf zu achten, dass für die Dozentinnen und Dozenten wie auch für Studierende die Möglichkeit einer rechtzeitigen Rückkehr nach Hause besteht.
Wie lange dauert die Vorlesungszeit im Wintersemester 2020/21?
Aufgrund des Umgangs mit der Corona-Pandemie hat sich der Vorlesungsbeginn des Wintersemesters 2020/21 am KIT auf den 02.11.2020 verschoben. Damit ist das KIT der Empfehlung der Kultusministerkonferenz gefolgt. Vorlesungsende ist am 20.02.2021. Über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr ist vom 24.12.2020 bis 06.01.2021 vorlesungsfrei.
Den Start des darauffolgenden Sommersemesters plant das KIT unverändert für den 12.04.2021. Die vorlesungsfreie Zeit zwischen dem Vorlesungsende des Wintersemesters 2020/2021 und dem Vorlesungsbeginn des Sommersemesters 2021 verkürzt sich damit um eine Woche von acht auf sieben Wochen.
Da es der Umgang mit der Corona-Pandemie erfordert, den Studienbetrieb weiterhin flexibel zu gestalten, bereitet das KIT einen langfristigen Plan für den Studienbetrieb in den kommenden Semestern vor.
Bitte beachten Sie folgende coronabedingte Besonderheiten in der Planung des Wintersemesters 2020/21:
- Die Vorlesungszeit beginnt am 02. November (siehe https://www.sle.kit.edu/imstudium/termine-fristen.php).
- Das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2020/21 ist auf https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php veröffentlicht. Bitte prüfen Sie kurz vor Vorlesungsbeginn Ihre gewählten Veranstaltungen auf kurzfristige Änderungen.
Wie und in welcher Form findet der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 statt?
Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes wurde der Studienbetrieb (als Präsenzlehre und Lernen auf dem Campus) an den Hochschulen ausgesetzt (Stand 27. Mai gilt dies noch bis zum 14. Juni 2020); digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Daher startete am KIT der Vorlesungsbetrieb in digitaler Form am 20.04.2020, pünktlich zum geplanten Vorlesungsbeginn des Sommersemesters. Wir bitten daher alle Studierenden, nicht zu Lehrveranstaltungen oder zum Lernen auf den Campus zu kommen und stattdessen alle Lehrveranstaltungen online wahrzunehmen.
Siehe auch das Schreiben der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Hochschulen des Landes an die Professorinnen und Professoren, Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen sowie Studierenden: Studienbetrieb im Sommersemester 2020. Weitere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie im zentralen Lernmanagementsystem des KIT, dem ILIAS:
https://ilias.studium.kit.edu/
Nach dem Login mit dem persönlichen KIT-Account stehen Einstiegs- und Hilfsseiten bereit:
How to ILIAS - Einstieg in das Lernmanagementsystem am KIT für Studierende:
https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=crs_635565&client_id=produktiv
Hilfe für Studierende bei der Nutzung von ILIAS:
https://ilias.studium.kit.edu/goto.php?target=cat_947332&client_id=produktiv
Das Online-Vorlesungsverzeichnis des KIT:
https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php#!campus/all/fields.asp?group=Vorlesungsverzeichnis
Kontakt bei technischen Problemen mit ILIAS: ilias∂studium.kit.edu
Im Sommersemester 2020 können außerdem zur Durchführung von Seminaren und Vorlesungen in Form von Videokonferenzen auch die Systeme MS Teams und/oder ZOOM zum Einsatz kommen (die Informationen, welche Systeme in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden, sollten Sie im Arbeitsbereich zu Ihrer Veranstaltung in ILIAS finden).
Infos zur Nutzung von MS Teams: https://www.scc.kit.edu/dienste/ms-teams.php
Das KIT bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten datenschutzgerechte Lösungen für die Online-Lehre zu nutzen. Auf Grund der derzeit nicht realisierbaren Skalierung der vorhandenen Dienste, musste auf das Cloud-basierte Online-Setting zurückgegriffen werden. Die Lehrenden und Studierenden dürfen frei entscheiden, ob sie einen Cloud-basierten Dienst in Anspruch nehmen oder nicht, wissend, welche Datenschutzbedenken einerseits bestehen und wie zeitlich unbestimmt andererseits mögliche Alternativen zur Inanspruchnahme des Cloud-basierten Dienstes vorhanden sein werden. Das KIT gewährleistet, dass eine Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Angeboten nicht sanktioniert wird (z.B. indem dafür gesorgt wird, dass die durch Nicht-Inanspruchnahme von Cloud-basierten Lehrangeboten oder Prüfungen verursachten Fristüberschreitungen nicht dem/der Studierenden angelastet werden), und folgt damit auch aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Das KIT hat umfangreiche Maßnahmen getroffen, um den Einsatz Cloud-basierter Dienste auf den Umständen durch Corona akzeptables Niveau zu heben. So erfolgt der Einsatz von Zoom am KIT mit einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, der auf Grund der Forderungen des KIT angepasst worden ist. Dem KIT ist es insbesondere gelungen, den Passus zur Möglichkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzkonform auszugestalten. Zusätzlich wurden Einstellungen und Empfehlungen für einen datensparsamen Einsatz und zur Minimierung von Risiken aus IT-Sicherheitssicht ausgearbeitet und umgesetzt. So können Studierenden an den Sitzungen auch ohne Freischaltung ihres Mikrofons bzw. ihrer Webcam teilnehmen sowie auf die Angabe ihres Klarnamens verzichten. Die Studierenden werden über eine Datenschutzerklärung umfassend über die Datenverarbeitung informiert.
Infos zur Nutzung von ZOOM: http://www.zml.kit.edu/corona-live-vortrag.php
Hilfe für Studierende bei technischen Fragen zu MS Teams und ZOOM: servicedesk∂scc.kit.edu
Für organisatorische Fragen kontaktieren Sie ihre Dozentinnen und Dozenten sowie die Dekanate. Wir bitten Sie, sich mit den für Sie infrage kommenden Diensten und Werkzeugen vertraut zu machen, falls dies nicht schon geschehen ist. In der Anlaufphase kann es zu Leistungsengpässen kommen, sowohl in der KIT-eigenen wie auch der KIT-externen IT- und Kommunikationsinfrastruktur. Wir bitten alle um Geduld, Gelassenheit und Entgegenkommen in dieser besonderen Situation.
Prüfungen & Lehrveranstaltungen
Wo finde ich Informationen als Lehramtsstudierende/r?
Informationen zur aktuellen Lage und dem damit verbundenen Umgang mit Staatsexamensprüfungen finden Sie ebenfalls auf den entsprechenden Seiten des Kultusministeriums und des LLPA.
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQS+Schulschliessungen
http://llpa-bw.de/,Lde/Startseite/Aussenstellen/1_+Staatspruefung+_+Gymnasium+und+berufliche+Schulen
Das Zentrum für Lehrerbildung am KIT sammelt ebenfalls alle für Lehramtsstudierende des KIT relevanten Informationen zur aktuellen Situation:
https://www.hoc.kit.edu/zlb/823.php
Können am Campus des KIT wieder Präsenz-Lehrveranstaltungen stattfinden?
Der Studienbetrieb am KIT findet bis zum 31. Januar 2021 weiterhin grundsätzlich online statt. Ausnahmen davon gibt es nur für Prüfungen (inkl. schriftliche Klausuren) sowie für zwingend erforderliche Praxis-Lehrveranstaltungen. Beide sind ab dem 11.01.2021 ausnahmsweise wieder zugelassen. Der Infektionsschutz hat bei allen Ausnahmegenehmigungen immer Vorrang.
Welche Auswirkungen haben die Fristverlängerung auf die Rückmeldephase?
Studierende, die ihr Studium am KIT fortsetzen wollen, müssen sich zurückmelden. Der Rückmeldezeitraum endet am 15. Februar 2021, danach ist die Rückmeldung üblicherweise bis 10. März 2021 nur noch mit einer Säumnisgebühr möglich. Aufgrund der kurzfristigen Fristverlängerungen wird die Säumnisgebühr in dieser Rückmeldephase ausgesetzt.
Sie können sich also bis zum 10. März 2021 zurückmelden und müssen hierbei lediglich den regulären Semesterbeitrag ohne zusätzliche Gebühren begleichen.
Was ist bei der Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020 zu beachten?
Das KIT hat zur Durchführung der im Wintersemester 2019/2020 zunächst ausgesetzten Prüfungen ein Hygiene- und Sicherheitskonzept erarbeitet, das den Schutz aller Studierenden und Aufsichtspersonen gewährleistet. Dieses wurde nun entsprechend der aktuellen Lage und den aktuellen Bestimmungen weiterentwickelt.
Zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Sommersemesters 2020, die in der vorlesungsfreien Zeit vom 27. Juli bis zum 31. Oktober 2020 stattfinden werden, können weiterhin nicht die üblichen Räumlichkeiten genutzt werden und es wurden zusätzlich externe Räume angemietet. Dies erfordert besondere Regelungen bei der Durchführung von Klausuren unter Corona-Bedingungen.
Bitte beachten Sie zur Prüfungsteilnahme daher folgende Hinweise:
- Bitte lesen Sie die beiliegende Erklärung (Anhang 3, Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus) unterschreiben diese am oder kurz vor Prüfungstermin, um Ihren aktuellen Gesundheitszustand zum Prüfungszeitraum zu bestätigen. Bringen Sie diese zur Klausur mit. Blanko-Formulare sind auch bei den Aufsichtspersonen vorrätig.
- Die Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung (nicht-medizinische Alltagsmaske, Halstuch o.ä.) ist auf allen Verkehrswegen verpflichtend. Während der Abfassung der Klausur kann sie abgelegt werden.
- Im Zeitraum 27.-31.7. ist in den Prüfzentren, in denen mehr als 100 Prüflinge Platz finden, zusätzlich die Zuordnung Prüfling-Sitzplatz zu dokumentieren. Hierzu finden die Studierenden auf ihrem nummerierten Tisch ein Formular, das auszufüllen und bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben ist.
- Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Präsenz-Prüfung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT): https://intranet.kit.edu/downloads/erklaerung-praesenzpruefung.pdf
Abweichend von der Studien- und Prüfungsordnung des KIT und aufgrund der besonderen Situation im Hinblick auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde für die aktuelle Prüfungsphase die Möglichkeit eröffnet, sich von allen Erfolgskontrollen ohne Angabe von Gründen auch kurzfristig, d. h. bis unmittelbar vor einer Erfolgskontrolle, von dieser schriftlich abzumelden. Eine solche Abmeldung kann per E-Mail an die zuständige Prüferin bzw. den zuständigen Prüfer erfolgen. Es ist kein ärztliches Attest erforderlich.
Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte: Sofern noch möglich, ist eine Abmeldung von der jeweiligen Erfolgskontrolle seitens der Kandidatin bzw. des Kandidaten selbstständig im Campusmanagementsystem durchzuführen – bitte sehen Sie in diesen Fällen von einer Abmeldung per E-Mail ab. Wenn Sie sich direkt per E-Mail bei Ihrer zuständigen Prüferin bzw. Ihrem zuständigen Prüfer abmelden, verwenden Sie für die Abmeldung Ihre KIT-E-Mail-Adresse, um eine eindeutige und sichere Zuordnung zu ermöglichen. Geben Sie Ihre Matrikelnummer sowie den Namen und Nummer der Erfolgskontrolle(n) an, von der bzw. denen Sie sich abmelden möchten.
Hinweise zur Anreise für Prüfungen in der dm-arena: Aufgrund von Gleisbauarbeiten in Rheinstetten verkehrt die Linie S2 im Prüfungszeitraum nur bis zum Mühlburger Tor. Der eingerichtete Schienenersatzverkehr fährt ab dort in Stoßzeiten im 10-Minuten-Takt (Haltestelle Ausstieg: Forchheim, Leichtsandstraße/Messe Karlsruhe). Je nach erwarteter Anzahl an Prüflingen wird der KVV versuchen, die Taktung der Busse zu erhöhen. Studierenden, denen dies möglich ist, wird die Anreise mit dem PKW oder Fahrrad empfohlen. Hierfür steht der Parkplatz P1 an der Messe Karlsruhe kostenfrei zur Verfügung.
Werden die Abgabefristen für Abschluss- und Hausarbeiten verlängert?
Die Bearbeitungszeiten für sämtliche laufenden studentischen Arbeiten (Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Haus- oder Seminararbeiten etc.) wurden Mitte März pauschal für die Dauer der Zeit verlängert, in der der Studienbetrieb ausgesetzt ist. Seitdem wurde diese formale Aussetzung per Rechtsverordnung der Landesregierung stufenweise verlängert. Eine automatische Anpassung der Bearbeitungsfristen wird am KIT letztmalig für die Aussetzung bis zum 24. Mai 2020 vorgenommen (d.h. 17. März bis 24. Mai = 69 Tage).
Am KIT wurde der Studienbetrieb des Sommersemesters zum 20. April in digitaler Form aufgenommen und die KIT-Bibliothek ist seit dem 27. April wieder für den Ausleihverkehr geöffnet. Schrittweise erfolgt die Freigabe von Lehr-, Lern- und Prüfungssettings in Präsenz. Daher wird es über den 24. Mai hinaus keine weitere pauschale Verlängerung der Bearbeitungszeit mehr geben, auch wenn eine nächste Corona-VO ggfs. eine weitere „Aussetzung“ des Studienbetriebes formulieren sollte. Über individuell notwendige weitere Verlängerungen von Abgabefristen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Auf solche weiteren individuellen Verlängerungen wird die erfolgte pauschale Verlängerung addiert.
Können Laborpraktika und ähnliche Praxisveranstaltungen wieder stattfinden?
Gemäß § 2 Abs. 1 Corona-VO (Fassung vom 09.05.2020) dürfen Praxisveranstaltungen nur durchgeführt werden, wenn sie (a) spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern (z.B. Laborpraktika, Präparierkurse) und (b) laut Studien- und Prüfungsordnung und Modulhandbuch für den Studienfortschritt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwingend erforderlich sind.
Ab dem 25.05.2020 können solche Praxisveranstaltungen unter Einhaltung der Hygienevorschriften und des Sicherheitsabstands in den Räumlichkeiten und auf dem Campus des KIT durchgeführt werden. Die KIT-Fakultäten sind dazu in Vorbereitung und werden die Studierenden über die Planungen in Ilias und/oder den Campusmanagementsystemen informieren, sobald es Aktuelles gibt. Die Fachstudienberatungen stehen für dringende Fragen zur Verfügung.
Wichtige Hinweise für Studierende, die an solchen Praxisveranstaltungen teilnehmen:
- Bitte unterschreiben Sie die „Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Praxisveranstaltung auf dem Campus des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)“ und bringen Sie diese zum ersten Präsenztermin mit.
- Die Studierenden dürfen sich weder vor noch nach der Präsenzveranstaltung versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Präsenzveranstaltung einzeln und entfernen sich zügig.
- Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Praxisveranstaltung auf dem Campus des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT):
https://intranet.kit.edu/downloads/erklaerung-praxisveranstaltung.pdf
Wann kann ich voraussichtlich wieder eine mündliche Prüfung ablegen?
Gemäß einem Präsidiumsbeschluss vom 06.04.2020 ist es ab dem 20.04.2020 wieder zulässig, mündliche Prüfungen jeweils einzelner Prüflinge unter Ausschluss der Fakultäts- oder Hochschulöffentlichkeit durchzuführen. Bei der Prüfung dürfen maximal 20 Personen persönlich anwesend sein und die zum Zwecke des Infektionsschutz geltenden Regelungen sind einzuhalten. Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung sind Zusammenkünfte zur Durchführung von Prüfungen allerdings nur zulässig, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. Die Prüfer/innen müssen daher im Vorfeld prüfen, ob die Prüfung per Videokonferenz durchgeführt werden kann, und ggf. die Prüfung auf diesem Wege durchführen. Bitte beachten Sie dazu die Informationen zu Prüfungen per Videokonferenz.
Bezüglich der Frist zur Ablegung der Orientierungsprüfung wird folgende Ausnahmeregelung festgelegt: Studierende, die im Zeitraum 13.03.2020 bis 12.05.2020 an einer im Studienplan vorgesehenen Orientierungsprüfung nicht teilnehmen, erhalten auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss für die Ablegung dieser Prüfung eine Fristverlängerung um ein Semester. Entsprechendes gilt beim Überschreiten der Studienhöchstdauer oder einer Wiederholungsprüfungsfrist in diesem Zeitraum.
Bitte lesen Sie die beiliegende Erklärung (Anhang 3, Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus) unterschreiben diese am oder kurz vor Prüfungstermin, um Ihren aktuellen Gesundheitszustand zum Prüfungszeitraum zu bestätigen. Bringen Sie die Erklärung zur Präsenzprüfung mit. Blanko-Formulare sind auch bei den Prüferinnen bzw. Prüfern vorrätig.
Was passiert, wenn für Studierende das Orientierungspraktikum durch die Schulschließungen unterbrochen ist?
Das Kultusministerium spricht die Empfehlung aus, dass sofern zwei Drittel des Orientierungspraktikums (also 10 Tage) absolviert worden sind, die ausgefallenen fünf Tage nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Das KIT schließt sich dieser Empfehlung an.
Wie ist der Stand der Planung für die Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020?
Aufgrund der Corona-Pandemie ist bei allen Zusammenkünften auf die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zu achten. Das gilt auch für die Durchführung von schriftlichen Prüfungen (Klausuren) des Sommersemesters 2020, die in der vorlesungsfreien Zeit vom 27. Juli bis zum 31. Oktober 2020 anstehen. Aufgrund der Corona-Situation können die Räumlichkeiten des KIT nicht im gewohnten Maße genutzt werden, weshalb eine Neuplanung der Prüfungstermine und -orte nötig war. Neben den Hörsälen des KIT werden hierfür weitere Räumlichkeiten genutzt werden, darunter ein großes Zelt vor dem Audimax und zeitweise die dm-arena. Dabei wird auf den Erfahrungen aus der Nachholprüfungsphase für abgesagte Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 aufgebaut.
Das KIT war dabei bestrebt, sich so gut es geht bei der Planung der neuen Termine an der vor Beginn der Corona-Krise erstellten Terminplanung zu orientieren, um die Verschiebungen für die Studierenden so klein wie möglich zu halten.
Die Koordination der Räume und Termine ist mittlerweile abgeschlossen und alle Klausuren konnten berücksichtigt werden. Aktuell werden diese in die Campus-Management-Systeme eingetragen und es erfolgt eine entsprechende Bestätigung an die Prüferinnen und Prüfer. Anschließend werden die Studierenden von ihren Prüferinnen bzw. Prüfern über die Prüfungstermine informiert. Bei über 500 Klausuren (ein Vielfaches der Nachholtermine aus dem vergangenen Wintersemester) nimmt diese Systembuchung entsprechend viel Zeit in Anspruch, weshalb ein Teil der Studierenden bereits über ihre Prüfungstermine informiert wurde und dies bei anderen noch aussteht.
Voraussichtlich werden alle Studierenden über ihre Prüfungstermine des Sommersemesters 2020 bis Ende der Kalenderwoche 28 (6.-12. Juli 2020) durch ihre Prüferinnen bzw. ihre Prüfer informiert. Die Prüfungstermine und -orte sind außerdem im Campus-Management-System einsehbar.
Werden die Fristen für Studierende verlängert?
Das Verschieben und Absagen von Prüfungen seit dem 17. März 2020 aufgrund der Vorgaben der CoronaVO hat
Auswirkungen auf die in den Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Fristen zum Ablegen der Orientierungsprüfung, der Studienhöchstdauer und – sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehen – zum Ablegen der Wiederholungsprüfung. Bereits mit Schreiben vom 10. März 2020 wurde es den Studierenden ermöglicht auf Antrag eine Fristverlängerung wegen der im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 19/20 verschobenen Prüfungen zu erhalten. Da der Studien- und Prüfungsbetrieb auch im Sommersemester 2020 nicht wieder im Normalbetrieb laufen kann (siehe auch "Wie und in welcher Form findet der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 statt?") und auch Prüfungen unter neuen Bedingungen stattfinden (siehe "Wie ist die Planung für die Durchführung der Klausuren im Sommersemester 2020?"), haben die Prüfungsausschüsse einheitlich beschlossen die genannten Fristen pauschal für alle Studierenden wie folgt zu verlängern:
- Die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung wird für Studienanfängerinnen bzw. -anfänger vom WS 18/19 und Studienanfängerinnen bzw -anfänger vom WS 19/20 um jeweils ein Semester verlängert.
- Die Frist zum Ablegen der Bachelor- oder Masterprüfung (Studienhöchstdauer) wird für Studierende, die sich aktuell im höchsten zulässigen Semester befinden zum WS 20/21 um ein Semester verlängert
- Sofern in den Studien- und Prüfungsordnungen eine Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung festgelegt wird, wird diese studiengangsabhängig um ein oder zwei Semester verlängert.
Aktuell (17. Juni 2020) hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeshochschulgesetzes eingebracht, die Prüffristen für alle Studierenden um pauschal ein Semester zu verlängern.
Die Umsetzung erfolgt zentral und es müssen keine Anträge gestellt werden.
Was sieht das Hochschulrecht in Baden-Württemberg in Bezug auf die Regelstudienzeit vor?
Die baden-württembergische Landesregierung hat die pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 eingeschriebenen Studierenden um ein Semester beschlossen. Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist. Studierenden soll so Planungssicherheit gegeben und coronabedingte Härten im Studium vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/regelstudienzeit-wird-in-baden-wuerttemberg-pauschal-verlaengert/
Was gilt es für den zukünftigen Studienbetrieb am KIT zu beachten?
Die seit 1. Juli gültige Corona-Verordnung beinhaltet mit Blick auf die zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen einige Neuerungen: Bis 31. Juli 2020 sind Veranstaltungen bis 100 Personen unter Einhaltung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und der Maßgabe der Datenerhebung der Teilnehmenden möglich. Bis zu 250 Personen sind zulässig, wenn außerdem eine feste Zuteilung der Sitzplätze erfolgt sowie ein Veranstaltungsprogramm im Vorhinein festgelegt wird. Ab. 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen erlaubt.
In der Praxis sind der maximal möglichen Personenanzahl am KIT jedoch durch die Raumverfügbarkeit Grenzen gesetzt. Wegen der Hygienevorschriften und des Abstandsgebots dürfen sich nunmehr viel weniger Personen in den Räumen aufhalten als sonst. Dies gilt für Veranstaltungen ebenso wie für Prüfungen oder den Studien- und Lehrbetrieb. Aufgrund dieser Beschränkungen gelten am KIT die Kriterien für die Priorisierung von zentralen Veranstaltungen, welche in der „Regelung über den Dienstbetrieb des KIT in den Zeiten der SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Pandemie“ festgehalten sind. Hier gilt grundsätzlich: der Studienbetrieb hat Vorrang.
Auch wenn der Studienbetrieb bei der Raumvergabe Vorrang hat, müssen sich die Studierenden und Lehrkräfte aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen (insbesondere der Einhaltung des Mindestabstands) und der damit einhergehenden begrenzten Raumverfügbarkeit weiterhin auf einen weitestgehend digitalen Studienbetrieb einstellen.
Sofern Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden, ist die Dokumentationspflicht zu beachten, die allen Hochschulen vorgeschrieben ist und zu der diese explizit ermächtigt sind (§14 CoronaVO). Diese Pflicht zur Datenerhebung greift bei sämtlichen Zusammenkünften von zwei oder mehr Personen in einem Raum über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten. Zufällige Begegnungen, die gegenüber der vorgenannten Zeitdauer nur von sehr kurzer Dauer sind, gehören nicht dazu (z.B. auf dem Gang).
Allgemeiner Studienbetrieb & Grundsatzfragen
Wie ist die momentane Planung für das kommenden Wintersemester?
Derzeit ist davon auszugehen, dass im Wintersemester noch kein Präsenzbetrieb, wie er vor Beginn der Corona-Pandemie „normal“ war, möglich sein wird. Digitale Lehr- und Lernformate werden weiterhin eine ganz wichtige Rolle spielen. Präsenzveranstaltungen wird es aber – in dem Rahmen, wie es die Infektionsschutzvorgaben und die räumlichen Möglichkeiten zulassen – geben. Das KIT will diese Möglichkeiten insbesondere für Lehrveranstaltungen nutzen, die sich gezielt an Studienanfängerinnen und Studienanfänger richten, um ihnen den Start ins Studium zu erleichtern, bei dem das Kennenlernen des Campus und der soziale Austausch untereinander besonders wichtig sind. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Praxis-Lehrveranstaltungen in allen Phasen des Studiums, die eine besondere Ausstattung oder Arbeitsumgebung (wie z.B. Laborpraktika, Geländeübungen) erfordern.
Bei den derzeitigen Planungen geht das KIT davon aus, dass die Verhältnisse und Randbedingungen im Wintersemester in etwa so sind wie heute (aber mindestens verschärft durch die kältere Jahreszeit). Die Nutzung der KIT-Räumlichkeiten und damit die Präsenzlehre werden durch mindestens die drei heute vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt sein: a. Hygienevorschriften (inklusive Reinigung der Plätze), b. Dokumentationspflichten (wer war anwesend?), c. Abstandsregeln (derzeit 1,5 Meter). Die Maßnahmen a und b benötigen Zeit und können die Netto-Zeiträume einschränken, in denen Präsenzlehre stattfinden kann. Die Maßnahme c benötigt Raum und reduziert die maximale Teilnehmerzahl pro Veranstaltung.
Bitte beachten Sie folgende coronabedingte Besonderheiten in der Planung des Wintersemesters 2020/21:
- Die Vorlesungszeit beginnt am 02. November (siehe https://www.sle.kit.edu/imstudium/termine-fristen.php).
- Die Lehrveranstaltungsplanungen sind noch im Gange und können erst im Laufe des Monats September weitgehend abgeschlossen werden.
- Das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2020/21 wird voraussichtlich am 30. September veröffentlicht (siehe https://campus.studium.kit.edu/events/catalog.php), um einen möglichst aktuellen Planungsstand wiederzugeben. Bitte prüfen Sie kurz vor Vorlesungsbeginn ihre gewählten Veranstaltungen auf kurzfristige Änderungen.
KEINE Kohortenregelung im Lehrbetrieb
§2 Absatz 2 CoronaVO sieht Ausnahmen von der Pflicht zum Mindestabstand vor. Dies kann z.B. ein dauerhaft fester Kursverband (Kohortenprinzip) mit bis zu 35 Personen-analog zu den Schulen- sein. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und den dringlichen Appellen aus der Bundes- und Landesregierung zur Einhaltung von Abstandsregelungen, sieht das KIT von der Umsetzung der Kohortenregelung im Lehrbetrieb ab.
Warum gibt es am KIT kein sogenanntes "Kann-Semester"?
Seit Aussetzung des regulären Studienbetriebs im März 2020 gab und gibt es bundesweit Diskussionen zur Einführung eines „Kann-Semesters“. In NRW erließ die Landesregierung am 15. April eine „Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen“, die das „Kann-Semester“ an den nordrhein-westfälischen Hochschulen einführte. Den dortigen Studierenden wird ihre individualisierte Regelstudienzeit pauschal um ein Semester verlängert und das Sommersemester nicht als Fachsemester gezählt (unabhängig von einer Beurlaubung). Ferner werden den Studierenden keine Fehlversuche in Prüfungen angerechnet, sondern sie erhalten einen „Freiversuch“: Angetretene Prüfungen, die im Sommersemester 2020 mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet werden, gelten in NRW als nicht unternommen.
Die baden-württembergische Landesregierung hat eine andere Linie verfolgt und keine entsprechende Verordnung erlassen, sodass es für baden-württembergische Universitäten keinen rechtlichen Rahmen gibt, der es ihnen ermöglichen würde, ebenso zu verfahren. An allen Hochschulen in Baden-Württemberg zählt das Sommersemester 2020 als Fachsemester.
Eine derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes sieht jedoch eine Erhöhung der Regelstudienzeit sowie pauschale Fristverlängerungen zum Ablegen von Prüfungen für alle Studierenden vor, die im Sommersemester 2020 an einer Hochschule des Landes eingeschrieben sind. Da die Förderhöchstdauer des BAföG nach dem Hochschulrecht des Landes mit der Regelstudienzeit verknüpft ist, wird auch die Förderhöchstdauer verlängert.
Mehr dazu auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg:
https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/regelstudienzeit-wird-in-baden-wuerttemberg-pauschal-verlaengert/
Am KIT wurden aufgrund der Corona-Krise eigene Regelungen getroffen, um innerhalb der in Baden-Württemberg geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür zu sorgen, dass den Studierenden so wenig wie möglich Nachteile aus dem Sommersemester 2020 entstehen. Siehe hierzu auch folgende FAQs:
- Werden die Fristen für Studierende verlängert?
- Ich möchte den Mastervorzug nutzen. Welche Regelungen gelten hier aktuell?
- Werden die Abgabefristen für Abschluss- und Hausarbeiten verlängert?
Bereits vor der Corona-Krise wurden am KIT Regelungen getroffen, die den Studierenden einen besonders großen Freiraum zur Gestaltung ihres Studiums bieten: Für Studierende, die nicht ans KIT kommen können, besteht beispielsweise die grundsätzliche Möglichkeit, Prüfungsleistungen in modifizierter Form abzulegen. § 6 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnungen ermöglicht es, dass im Einvernehmen zwischen Prüfling und Prüferin bzw. Prüfer die Prüfungsart geändert wird. Zudem besteht gerade für Studierende aus dem Ausland im Fall von Reisebeschränkungen etc. die Möglichkeit, ein Urlaubssemester zu beantragen. Gemäß § 14 Abs. 7 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT ist das Ablegen der meisten Prüfungsleistungen auch während einer Beurlaubung möglich.
Bis wann kann ich mich für das Wintersemester 2020/21 bewerben?
Aufgrund der Corona Pandemie und der daraus resultierenden Verschiebung von Abiturprüfungen, wurde die gesetzliche Ausschlussfrist 15.7. für zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge bis 20. August 2020 verlängert. Alle anderen Fristen bleiben mit wenigen Ausnahmen (Bachelor of Science und Bachelor of Education Chemie) davon unberührt. Eine detaillierte Übersicht der Studiengänge und Fristen ist hier zu finden: https://www.sle.kit.edu/downloads/Sonstige/Tabelle_Studiengaenge.pdf
Ich habe meinen studentischen Nebenjob verloren. Wer kann mir finanziell helfen?
Das Land Baden-Württemberg legt einen Studierenden-Nothilfefonds mit einer Million Euro für Härtefälle auf – für Studierende, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren haben und damit in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Mit dem Nothilfefonds stellt das Land zinslose Darlehen in Höhe von bis zu 450 Euro für die Monate April und Mai – somit insgesamt bis zu 900 Euro – für Studierende in einer solchen Notsituation zur Verfügung, wenn sie nachweisen, dass ihr Verdienst seit April entfallen ist. Die Bearbeitung der Anträge soll so schnell und unkompliziert wie möglich erfolgen. Die Umsetzung übernehmen die Studierendenwerke Baden-Württembergs. Der BW-Nothilfefonds bietet eine Möglichkeit der Zwischenfinanzierung für Studierende, die die bestehenden Hilfs- und Fördermöglichkeiten nicht oder in nicht ausreichendem Maße ausschöpfen können. Antragsberechtigt sind immatrikulierte Studierende der Mitgliedshochschulen der Studierendenwerke Baden-Württembergs, die belegen, dass aufgrund entfallener Zuverdienstmöglichkeiten eine Notlage entstanden ist und die keine anderen ausreichenden Leistungen, wie zum Beispiel BAföG oder Stipendien, beziehen.
Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort zur Verfügung. Mit diesem Geld soll denjenigen Studierenden in nachweislich besonders akuter Notlage geholfen werden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Mittel für die Nothilfefonds der Studierendenwerke werden von diesen nach den üblichen strengen Regelungen der Fonds als nichtrückzahlbare Unterstützung an Studierende in besonders akuten Notlagen vergeben.
Studierende können ab Dienstag, 16. Juni 2020, 12 Uhr, unter https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/ einen Antrag auf Unterstützung stellen.
Studierende können ab Anfang Mai bei der KfW ein zinsloses Darlehen beantragen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat. Das Darlehen kann unbürokratisch online beantragt werden. Insgesamt kann damit ein Darlehensvolumen von bis zu einer Milliarde Euro aktiviert werden.
Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe in Form des in der Startphase zinslosen Darlehens ab dem 8. Mai 2020 bei der KfW. Ausländische Studierende können ab dem 1. Juni 2020 einen Antrag stellen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Bedingungen des KfW-Studienkredits mit einer maximal monatlichen Auszahlung von 650 Euro. Der reduzierte Zins gilt bis 31. März 2021.
www.kfw.de/studienkredit-coronahilfe
Weitere Informationen unter: https://www.sw-ka.de/de/finanzen/corona-faq_finanzen_1/
Kann ich ohne Bachelorabschluss zum Master zugelassen werden?
(Internen) Bewerbern und Bewerberinnen aus dem KIT wird geraten, in ihrem Bachelorstudiengang immatrikuliert zu bleiben, bis sie ihren Bachelorabschluss erworben haben. Es besteht die Möglichkeit Mastervorzugsleistungen zu erbringen und diese später im Masterstudiengang anrechnen zu lassen. Externen Bewerber und Bewerberinnen wird geraten, ebenfalls in ihrem Bachelorstudiengang ihrer aktuellen Hochschule immatrikuliert zu bleiben, bis sie den Bachelorabschluss erworben haben. Sie können in dieser Zeit ausnahmsweise als Zeitstudierende für maximal zwei Semester in einem Bachelorstudiengang am KIT immatrikuliert werden, der sie auf den konsekutiven Masterstudiengang vorbereitet. Dadurch haben auch diese die Möglichkeit, Mastervorzugsleistungen zu erbringen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner
- https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
- https://www.landkreis-karlsruhe.de/gesundheitsamt
- www.baden-wuerttemberg.de/infos-corona
- https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/
- https://www.med.kit.edu/240.php
Angehörige des KIT können bei begründetem, gesundheitlichen Anlass auch eine telefonische Beratung durch Betriebsärzte, den Hausarzt oder das Gesundheitsamt in Anspruch nehmen.
Fragen rund um das Arbeiten von zu Hause aus beantworten Ihr Vorgesetzter und Ihre Ansprechperson bei der DE PSE. Hierbei setzen wir auf die intensivere Nutzung bestehender Möglichkeiten von Telearbeit und mobilem Arbeiten.
Dozentinnen und Dozenten mit Fragen zu Studienbetrieb können sich hier informieren. Mit speziellen Fragen zum Prüfungsrecht wenden Sie sich bitte an ihre Fakultäten oder die DE Hochschulrecht und akademische Angelegenheiten.
Studierende können ihre Dozentinnen und Dozenten, die Dekanate oder ihre Ansprechpersonen beim Studierendenservice ansprechen.
Anregungen zur Pflege dieser FAQ können Sie gerne an Monika Landgraf monika.landgraf∂kit.edu (SEK-Gesamtkommunikation) und Timo Schreck timo.schreck∂kit.edu (SEK-GK) richten.
Für weitere Fragen stehen die Mitglieder der Koordinierungsstelle Corona (Gerhard Frank (SUM), Andrea Stahl (MED), Boris Stegmaier (SUM) und Klaus Umstadt (FAS)) unter der zentralen Mailadresse, corona∂sum.kit.edu, zur Verfügung.